Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 26. März 2021 - 47a F 7/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Mutter wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Ob die Beschwerde der Mutter zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist das Rechtsmittel unbegründet (vgl. auch BGH, NJW-RR 2006, 1346, 1347 Rn. 4; OLG Köln FamRZ 2015, 1038).
Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeben sich unter zwei Gesichtspunkten, zum einen hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde und zum anderen hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Mutter.
1. Das Amtsgericht hat die von ihm erlassene einstweilige Anordnung auf § 15 IntFamRVG gestützt. Hier stellt sich schon die Frage, ob diese Entscheidung überhaupt mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist.
Gemäß § 15 Hs. 1 IntFamRVG kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der Rückgabe zu verhindern. In § 15 Hs. 2 IntFamRVG wird Abschnitt 4 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für entsprechend anwendbar erklärt. Mithin gelten §§ 49 ff. FamFG entsprechend. Das hat zur Folge, dass die auf der Grundlage von § 15 Hs. 1 IntFamRVG erlassenen einstweiligen Verfügungen gemäß § 57 S. 1 FamFG grundsätzlich unanfechtbar sind. Anders liegt es nur, wenn das Gericht in Sorgerechts-, Kindesherausgabe- oder "Verbleibsachen" i.S.d. § 57 S. 2 Nr. 1 bis 3 FamFG aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat, § 57 S. 2 FamFG (Nomos-BR/Wagner, IntFamRVG, 1. Aufl. 2012, IntFamRVG § 15 Rn. 3; vgl. auch MüKoFamFG/Gottwald, 3. Aufl. 2019, IntFamRVG § 15 Rn. 1). Ob eine einstweilige Anordnung gemäß § 15 Hs. 1 IntFamRVG den in § 57 S. 2 Nr. 1 bis 3 FamFG genannten Verfahren zuzuordnen ist, unterliegt Zweifeln. Jedenfalls wird auch die Auffassung vertreten, derartige einstweilige Anordnungen seien stets unanfechtbar (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, Bürgerliches Gesetzbuch: Allgemeiner Teil - EGBGB, Anhang I zum III. Abschnitt EGBGB: EheVO 2003 Annex zu Art. 28-36 Rn. 2). Dies kann aber auf sich beruhen.
2. Der Vormund zieht in seiner Beschwerdeerwiderung vom 22.04.2021 die Beschwerdeberechtigung der Mutter in Zweifel. Dabei beruft er sich auf die erst nach Verbringen des Kindes nach Deutschland ergangene Entscheidung des Court of Queen's Bench of Alberta vom 26.01.2021, durch die er zum Vormund für M... bestellt worden und ihm das alleinige Sorgerecht und die alleinige Entscheidungsbefugnis für das Kind übertragen worden ist. Dies könnte dafür sprechen, dass die Mutter gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts nicht beschwerdebefugt wäre, weil nicht mehr in ihr Sorgerecht eingegriffen worden ist. Andererseits handelt es sich bei der einstweiligen Anordnung gemäß § 15 IntFamRVG um eine Sicherungsanordnung gerade für die Fälle, in denen ein Antrag auf Rückführung gemäß Art. 12 des Haager Kindesentführungsübereinkommens vom 20.10.1980 (HKÜ) gestellt worden ist. Dies könnte dafür sprechen, dass derjenige Beteiligte, der durch die Hauptsacheentscheidung nach Art. 12 HKÜ beschwert ist, auch eine Beschwer in Bezug auf eine Sicherungsanordnung gemäß § 15 IntFamRVG geltend machen kann. Doch auch dies kann offenbleiben.
II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Das Amtsgericht hat seine Anordnung zu Recht auf § 15 Hs. 1 IntFamRVG gestützt. Denn die Anordnung war geeignet und erforderlich, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der Rückgabe zu verhindern.
Zu den Maßnahmen nach § 15 IntFamRVG zählen beispielsweise die Anordnung räumlicher Beschränkungen, die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Auferlegung von Meldepflichten sowie die Anordnung begleiteten oder betreuten Umgangs während des Verfahrens (Nomos-BR/Wagner, a.a.O. § 15 Rn. 2, unter Bezugnahme auf BR-Drucks. 607/04, 52 = BT-Drucks. 15/3981, 23f; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, IntFamRVG § 15 Rn. 1; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, a.a.O., Rn. 1). Das Gericht kann auch anordnen, dass das Kind bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Inland verbleibt, und ein entsprechendes Ausreiseverbot unter Mitteilung an die Grenzpolizeibehörde erlassen. Ergänzend kann angeordnet werden, dass Ausweise des Kindes abzugeben bzw. zu hinterlegen sind und dass der inländische Sorgeberechtigte sich regelmäßig (täglich, wöchentlich) beim zuständigen Polizeirevier zu melden hat (MüKoFamFG/Gottwald, 3. Aufl. 2019, IntFamRVG § 15 Rn. 2). Angesichts dieser weitreich...