Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 25. Februar 2021, Gz. Sp..., aufgehoben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 31.700 EUR.
Gründe
I. Eingetragene Alleineigentümerin des im Grundbuch von Sp... Blatt ... unter der laufenden Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücks Flur 7, Flurstück 36 (K... 16c, Gebäude- und Freifläche) ist die Antragstellerin zu 1. Die Eintragung hinsichtlich des hälftigen Miteigentums ihres am 29. Februar 2018 verstorbenen Ehemanns W... R... erfolgte auf der Grundlage des Erbscheins des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19. Juli 2019, Az. 22 VI 313/19, der sie als Alleinerbin auswies. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13. Oktober 2020 (Urkundenrolle Nr. H... des Notars Dr. S... H...in F...) verkaufte sie das verfahrensgegenständliche Grundstück an den Antragsteller zu 2 und bewilligte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung. Diese wurde am 28. Oktober 2020 im Grundbuch eingetragen.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 zog das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree - Nachlassgericht - den Erbschein vom 19. Juli 2019 zu Gunsten der Antragstellerin zu 1 als unrichtig ein. Die Beteiligte zu 3 erwirkte im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 24. Februar 2021, Az. 26 C 65/21, mit dem dieses die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eintragung der Antragstellerin zu 1 als Alleineigentümerin zu ihren Gunsten anordnete. Auf Ersuchen des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom gleichen Tag wurde der Widerspruch für die Beteiligte zu 3 im Grundbuch eingetragen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 hatten zuvor am 25. Januar 2021 beantragt, das Eigentum auf den Antragsteller zu 2 umzuschreiben. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 25. Februar 2021 zurück. Das Grundbuch sei mit Einziehung des am 19. Juli 2019 erteilten Erbscheins hinsichtlich des in Abteilung I ausgewiesenen Alleineigentums der Antragstellerin zu 1 unrichtig geworden. Daraus ergebe sich die derzeit fehlende alleinige Verfügungsbefugnis der Antragstellerin zu 1. Dem Eintragungsantrag vom 25. Januar 2021 könne daher in der gestellten Form nicht mehr stattgegeben werden, weil das Grundbuchamt sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs habe. Wegen des unbestimmbaren Zeitfaktors sei der Antrag sofort ohne vorherige Zwischenverfügung zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde. Die Vormerkung sei am 28. Oktober 2020 gebucht worden und schütze den seinerzeit gutgläubigen Erwerber, den Antragsteller zu 2.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 31. März 2021 nicht abgeholfen.
Die Beteiligte zu 3 verteidigt die angefochtene Entscheidung des Grundbuchamts. Vor Umschreibung des Eigentums sei zu ihren Gunsten der Widerspruch im Grundbuch eingetragen worden. Bei einem Widerspruch nach § 899 BGB finde keine Vorverlagerung des gutgläubigen Erwerbs auf den Zeitpunkt der Antragstellung statt. Der Eintragung des Eigentumswechsels stehe zudem entgegen, dass die Antragstellerin zu 1 zum Zeitpunkt der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages nicht geschäftsfähig gewesen sei. Sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt an Demenz gelitten, die mit einer vollständigen Wesensänderung einhergegangen sei. Dies sei dem Antragsteller zu 2 bekannt gewesen und könne durch die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens insoweit wird auf den Schriftsatz vom 31. Mai 2021 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Grundbuchamt darf die Umschreibung des Eigentums auf den Antragsteller zu 2 nicht deswegen ablehnen, weil es hinsichtlich der Eintragung der Antragstellerin zu 1 als Alleineigentümerin nach Einziehung des sie als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann ausweisenden Erbscheins wegen Unrichtigkeit davon ausgeht, dass deswegen auch das Grundbuch insoweit unrichtig ist.
1. Die Antragstellerin zu 1, die als eingetragene und durch Erbschein legitimierte Alleineigentümerin das verfahrensgegenständliche Grundstück an den Antragsteller zu 2 verkauft und aufgelassen hat, ist nach wie vor als solche im Grundbuch eingetragen, so dass grundsätzlich die durch die Buchberechtigte erklärte Auflassung (§ 20 GBO) und die entsprechende Eintragungsbewilligung für die beantragte Umschreibung des Eigentums genügt.
Die Verfügungsbefugnis als Grundlage der formellen Bewilligungsbefugnis, die auch bei der Umschreibung des Eigentums zu beachten ist (vgl. Demharter, GBO, § 20 Rn. 2), ist vom Grundbuchamt von Amts wegen zu prüfen, wobei das Grundbuchamt aber grundsätzlich von der Vermutung des § 891 BGB ausgehen darf. Das...