Leitsatz (amtlich)
Besteht die gepfändete Forderung nicht, dann ist sie als wertlos zu betrachten und gebührenrechtlich nur mit dem Mindestwert von 500 EUR anzusetzen (Anschluss an OLG Köln, RPfleger 2001, 149; entgegen OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 501; OLG Naumburg NJW-RR 2014, 1151).
Normenkette
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 28.01.2016; Aktenzeichen 7 T 237/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 04.04.2016 gegen den Beschluss des LG Cottbus vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für dieses Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft nach § 33 Abs. 3 RVG und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Das LG hat den Gegenstandswert für das dortige Beschwerdeverfahren zutreffend angegeben.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch dem Wert des gepfändeten Gegenstands. Unter einem "bestimmten Gegenstand" sind dabei nicht nur bewegliche oder unbewegliche Sachen, sondern insbesondere auch Forderungen zu verstehen (vgl. nur Hartmann in Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 25 RVG Rn. 5 m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche Auswirkungen es hat, wenn sich - ggf. auch nachträglich - herausstellt, dass die gepfändete Forderung tatsächlich objektiv geringwertig oder gar wertlos war.
Nach einer Ansicht ist der tatsächliche Wert der gepfändeten Forderung bzw. der Mindestgegenstandswert von 500 EUR zugrunde zu legen (OLG Köln Rpfleger 2001, 149; LG Hamburg (32. ZK) ZMR 2009, 697; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 25 Rn. 17; Noethen in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 4446; Frankenberg in Göttlich/Mümmler, RVG, 6. Aufl. 2015, S. 1282; Gierl in Mayer/Kroiß, NomosKommentar RVG, 6. Aufl. 2013, § 25 Rn. 11; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2014, § 25 Rn. 12; Wolf/Volpert in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 25 Rn. 16).
Nach anderer Ansicht darauf abzustellen, von welchem Wert der Gläubiger oder sein Rechtsanwalt subjektiv ausgehen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 501; OLG Naumburg NJW-RR 2014, 1151; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, § 25 Rn. 9-15). Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Schätzung plausibel ist und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis hat.
Schließlich wird teilweise angenommen, dass es auf den Wert der insgesamt zu vollstreckenden Forderung ankommen soll, wenn die gepfändete Forderung weniger werthaltig als erwartet oder sogar wertlos sein sollte (LG Düsseldorf RVGReport 2005, 358; LG Hamburg (22. ZK) AnwBl 2006, 449).
Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Allein diese ist mit dem klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 RVG vereinbar. Mit dieser Norm wird ausdrücklich angeordnet, dass der geringere Wert maßgebend sein soll, wenn der gepfändete Gegenstand einen geringeren Wert hat als der insgesamt zu vollstreckende Betrag. Dies muss erst recht dann gelten, wenn die gepfändete Forderung völlig wertlos ist, etwa weil sie gar nicht besteht.
Dabei ist auf den objektiven Wert der Forderung abzustellen und nicht etwa auf die subjektiven Vorstellungen der Verfahrensbeteiligten abzustellen. Auch in allen anderen Fällen ist der Gegenstandswert nämlich objektiv zu bestimmen (vgl. nur Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 2 Rn. 9; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 7; N. Schneider/Onderka in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 2 Rn. 26). Für eine Annahme, dass für Forderungen etwas anderes gelten soll, gibt es im gegenwärtigen Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gebührenanspruch bereits mit dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit entsteht und wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG erst später fällig wird. Für das Entstehen des Gebührenanspruchs ist es nämlich nicht erforderlich, dass der Gegenstandswert bereits bekannt ist. Es genügt, dass der Wert objektiv feststeht, wenngleich er den Beteiligten noch nicht bekannt sein mag (vgl. LG Stuttgart NJOZ 2014, 218). Insoweit bestehen im Übrigen keine Unterschiede zwischen Forderungs- und Sachpfändungen, denn in beiden Fällen kann es sein, dass der objektive Wert zunächst unbekannt ist, worauf die angefochtene Entscheidung zu Recht hinweist. Ergänzend merkt der Senat an, dass auch in anderen Zusammenhängen anerkannt wird, dass der Gegenstandswert erst rückschauend festgestellt werden kann (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 2 Rn. 19 a.E.).
Entgegen der Gegenauffassung widerspricht eine Wertfestsetzung auf Null schließlich nicht der Systematik des RVG und bedeutet insbesondere nicht, dass die Höhe des Anwaltshonorars sich nach dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit richten würde (so aber OLG Naumburg NJW-RR 2014, 1151; OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 501). Wie der angefochtene Beschluss zutreffend ausführt, besteht der Erfolg de...