Tenor
In pp. beabsichtigt der Senat die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
I. Der berufungsführende Kläger verlangt von der Beklagten als Kaskoversicherer Ersatz eines Unfallschadens.
In einer Schadensanzeige vom 4.11.2006 (K2, 13 GA) gab er unter Fertigung einer Unfallskizze an, am 27.10.2006 um 12:00 Uhr in seiner Garage beim Abrutschen vom Bremspedal mit einem an der hinteren Wand stehenden Rasenmäher kollidiert zu sein und hierbei Stoßstange und Motorhaube seines Daimler-Benz SLK 200 beschädigt zu haben. Bei einer Besichtigung am 6.11.2006 stellte ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger neben dem Frontschaden, dessen Ausmaß mit dem behaupteten Schadenshergang nicht erklärt werden könne, einen Streifschaden an der linken Tür mit Deformationen und deutlichen Schrammspuren fest (vgl. Ablichtungen Blatt 228 ff. GA I). Mit Schreiben vom 8.11.2006 (K2, 13 GA) lehnte die Beklagte Versicherungsschutz ab, da der Kläger des Vorhandenseins von Vorschäden verneint habe und die angegebenen Schäden mit den behaupteten Schadenshergang nicht in Einklang gebracht werden könnten.
Der Kläger hat behauptet, den Streifschaden verursacht zu haben, als er sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Aufprall sofort aus der Garage zurück gefahren habe. Hierbei habe er unbemerkt den Rahmen des Garagentores gestreift. Vom Seitenschaden, der mit dem Frontschaden in einem einheitlichen Lebensvorgang entstanden sei, habe er bei Schadensmeldung keine Kenntnis gehabt. Auch sei der Schadenshergang zum Frontschaden mit seiner Schadensschilderung in Übereinstimmung zu bringen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das LG die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, abgewiesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe die Aufprallgeschwindigkeit bei 15 bis 17 km/h gelegen und sei bei einer Anfangsgeschwindigkeit von höchstens fünf km/h und einer Entfernung von 1,5 bis 2 m zu Aufprallstelle nur erreichbar gewesen, indem das Gaspedal maximal betätigt worden sei, der Kläger also habe Vollgas geben müssen. Da der Kläger dies nicht angegeben habe, sei die Beklagte nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB [2002] i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren uneingeschränkt weiter. Seine Darlegung zum Unfallhergang sei zutreffend, da ihr zu entnehmen sei, dass er durch das Abrutschen vom Bremspedal mit seinem Fahrzeug weitergefahren sei. Eine weitergehende Schilderung des Schadenshergangs sei von ihm nicht zu erwarten.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Entscheidung des LG beruht auf keiner Rechtsverletzung und das Berufungsvorbringen enthält keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO.
Die Beklagte ist nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
1. Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit berufen.
2. Dem Kläger ist eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten.
Er hat seine Aufklärungsobliegenheit objektiv verletzt, indem er in der Schadensanzeige vom 4.11.2006 in Kenntnis der Schadenshergangs hierüber unzutreffende Angaben gemacht hat
a) In der Schadensschilderung hat der Kläger angegeben, beim Abrutschen vom Bremspedal sei es zur Kollision mit dem Rasenmäher kommen. Diese Aussage ist in erheblichem Maße irreführend und unvollständig, ohne dass die Beklagte dies erkennen konnte und deswegen hätte nachfragen können. Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, hat als Schadensursache lediglich das Abrutschen vom Bremspedal und damit das Nachlassen der Bremswirkung angegeben. Die Beklagte musste bei dieser Angabe und angesichts der Unfallskizze (vgl. Blatt 15 GA) zwingend davon ausgehen, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Abrutschens vom Bremspedal mit seinem Pkw innerhalb der Garage höchstens mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegte, wie er es im Übrigen auch selbst ggü. dem LG im Termin am 26.3.2007 angegeben hat (vgl. Blatt 194 GA), und dass er das nach seiner Unfallskizze bereits unmittelbar herangerückte Hindernis allenfalls mit dieser Geschwindigkeit getroffen haben konnte.
Demgegenüber betrug die Kollisionsgeschwindigkeit tatsächlich 15 bis 17 km/h (vgl. 244 GA). Diese Aufprallgeschwindigkeit ist mit dem Nachlassen der Bremswirkung schlechterdings nicht zu vereinbaren. Sie ist, wie der Gerichtssachverständige Diplom-Ingenieur W. in seinem Gutachten vom 26.10.2007 auf S. 33 nachvollziehbar und überzeugend und von den Parteien im Übrigen unangegriffen ausführt, auf der Grundlage der vom Kläger im Prozess angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit und Ausgangsposition unter Berücksichtigung der Fahrleistung des Klägerfahrzeugs gerade noch darst...