Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters vom 25.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 27.04.2018 - 47 F 14/18 - teilweise abgeändert.
Die Gerichtskosten erster Instanz werden den beteiligten Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Insoweit werden außergerichtliche Kosten ebenfalls nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 EUR und 1 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG.
Bei der vom Amtsgericht nach angenommener Erledigung in der Hauptsache getroffenen Kostenentscheidung handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine Endentscheidung (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 6; NJW 2011, 3654 Rn. 15), so dass die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegeben ist. Die Zulässigkeit dieser Beschwerde hängt, da Gegenstand des Hauptsacheverfahrens keine vermögensrechtliche Angelegenheit war, nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ab (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 12 ff.; NJW-RR 2014, 129 Rn. 4).
Unzutreffend ist daher die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss, wonach die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO angefochten werden kann. Somit war die Einlegung der am 02.07.2019 zugestellten Beschwerde erst nach Ablauf von zwei Wochen, nämlich am 25.07.2019, noch rechtzeitig. Denn die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung, § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG.
2. Die Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Kosten des Verfahrens nicht allein dem Vater aufzuerlegen. Vielmehr entspricht es der Billigkeit, dass die beteiligten Eltern die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und jeder für seine außergerichtlichen Kosten selbst aufkommt, § 81 FamFG.
Wird das Verfahren nach Erledigung, die hier dadurch eingetreten ist, dass der Vater das Kind zu sich nach P... genommen hat, so dass es der beantragten Rückführung nicht mehr bedarf, zum Abschluss gebracht, ist nur noch über die Kosten nach §§ 83 Abs. 1, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen (§ 80 FamFG) den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.
Ob eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (so BGH, NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 3.1.2013 - II-2 UF 207/12, BeckRS 2013, 03576; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rn. 36) oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so BGH, FamRZ 2013, 1876 Rn. 23; NJW 2011, 3654 Rn. 26 f; Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Weidemann, 2. Aufl., § 2 Rn. 256; BeckOK FamFG/Obermann, Edition 32, § 69 Rn. 31 c; vgl. auch Augstein, FamRZ 2016, 1833), kann hier dahinstehen. Denn indem das Amtsgerichts seine Entscheidung allein darauf gestützt hat, dass der Vater das Kind eigenmächtig nach P... genommen und so die Erledigung der Hauptsache bewirkt habe, hat es nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Der Senat hat daher eine eigene Ermessensprüfung anzustellen (vgl. auch OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 26.1.2015 - 10 WF 37/14, BeckRS 2015, 17599).
Bedeutung hat hier der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 WF 221/13 -, BeckRS 2014, 14887; Beschluss vom 18.7.2005 - 10 WF 177/05 -, BeckRS 2006, 10015; OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -, FamRZ 2009, 998; BayObLG, FamRZ 1989, 886, 887; OLG Nürnberg NJW 2010, 1468, 1469; OLG Celle, Beschluss vom 26.4.2010 - 15 UF 40/10 - BeckRS 2010, 13724; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.6.2010 - 16 WF 95/10 -, BeckRS 2010, 14560; OLG München, Beschluss vom 29.8.2012 - 4 WF 915/12 -, BeckRS 2012, 20138). Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14 -, BeckRS 2015, 02261).
Der Grundsatz der Zurückhaltung in Familiensachen gründet auf der Annahme, dass die beteiligten Eltern regelmäßig vor allem das Wohl ihres Kindes im Auge haben, unabhängig davon, ob man bei objektiver Betrachtung sämtliche Verhaltensweisen der Eltern oder eines Elternteils immer nachvollziehen kann. Ein weiterer Aspekt, der ...