Verfahrensgang

AG Luckenwalde (Beschluss vom 02.06.2016; Aktenzeichen 31 F 191/15)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 2. Juni 2016 gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer am 28. August 2008 errichteten Jugendamtsurkunde des Landkreises ....

Der am ... geborene Antragsteller ist der Vater der am ... 2007 geborenen Antragsgegnerin, die aus einer nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen ist. Seit der Geburt der Antragsgegnerin leben ihre Eltern voneinander getrennt.

Der Antragsteller, der als ... arbeitet, hat am 28. August 2008 eine Jugendamtsurkunde beim Landkreis ... in ... errichtet. Darin hat er sich verpflichtet, für die Antragsgegnerin 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.

Zwischenzeitlich hat der Antragsteller geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder (Kind 2) (geboren am ... 2012) und (Kind 3) (geboren am ... 2015) hervorgegangen. Nach der Geburt des Sohnes (Kind 3) hat die Ehefrau des Antragstellers zunächst Elterngeld bezogen. Seit Anfang Dezember 2015 ist sie wieder berufstätig. Die beiden Kinder besuchen eine Kindertagesstätte.

Unter dem 27. Mai 2015 hat der Antragsteller beim Amtsgericht den Antrag auf Abänderung der Jugendamtsurkunde gestellt und für die Zeit ab April 2015 einer Herabsetzung des für die Antragsgegnerin titulierten Kindesunterhalts auf 54,43 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe begehrt. Zur Begründung hat er sich auf die Änderung seiner wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse berufen. Sein Erwerbseinkommen habe sich gegenüber dem Jahr 2008 verringert, demgegenüber habe sich sein notwendiger Selbstbehalt erhöht. Ferner sei er zwei weiteren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, so dass eine Mangelfallberechnung im Hinblick auf seine 3 unterhaltsrechtlich gleichrangigen Kinder vorzunehmen sei. Er sei auf dieser Grundlage nur noch in Höhe von 54,43 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe, derzeit also monatlich 149 EUR, zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Antragsgegnerin in der Lage.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 2. Juni 2016 den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Antragsteller habe die von ihm geltend gemachte eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargetan. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts verwiesen.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2016 richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der seinen erstinstanzlichen Abänderungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keine Erfolgsaussicht. Der Senat beabsichtigt daher die Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung, von der keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis den Abänderungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde (August 2008) ab Beginn des streitbefangenen Abänderungszeitraums (April 2015) ist nicht gegeben bzw. unterhaltsrechtlich nicht beachtlich.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Entgegen der Behauptung des Antragstellers haben sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Jahr 2008 nicht verschlechtern sondern verbessert.

Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen hat der Antragsteller in der Zeit zwischen Februar 2015 und Januar 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 19.955,51 EUR erzielt. Das entspricht rund 1.663 EUR im Monatsdurchschnitt. Hiervon ist mangels hinreichender Darlegung der Notwendigkeit zur dauerhaften Nutzung des eigenen Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle lediglich die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 1.580 EUR ergibt. Hinzuzurechnen ist auf der Grundlage des (an den Antragsteller und seine Ehefrau gerichteten) Einkommensteuerbescheids für das Steuerjahr 2014 eine auf den Antragsteller entfallende anteilige Steuererstattung von 39 EUR im Monatsdurchschnitt.

Das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers ist danach mit 1.619 EUR in Ansatz zu bringen. Nach Abzug des um 10 % gekürzten notwendigen Selbstbehalts - mit Blick auf die Haushaltsersparnisse des Antragstellers durch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau - verbleibt ein für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von monatlich (1.619 EUR - 972 EUR =) 647 EUR.

2. Der Berechnun...

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