Leitsatz (amtlich)
Wird hinsichtlich der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht, ist Anspruchsgrundlage § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 EUR anzusetzen ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 12.01.2015 - 10 WF 158/14, BeckRS 2015, 02407 = FamRZ 2015, 1317 Ls).
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 04.04.2017; Aktenzeichen 2.2 F 396/16) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird anderweitig auf 3.000 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 12.933,21 EUR festzusetzen, sondern auf lediglich 3.000 EUR.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Da sie damit begründet wird, der Wert sei zu hoch festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde im Namen der Antragstellerin und nicht etwa im Namen ihres Verfahrensbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl. auch Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 200), so dass es sich um ein Rechtsmittel nach § 59 Abs. 1 FamGKG handelt.
2. Die Beschwerde ist begründet. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich einer Nutzungsvergütung während der Trennung ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 12.933,21 EUR, sondern lediglich auf 3.000 EUR festzusetzen.
a) Das Amtsgericht hat bei seiner Wertfestsetzung offensichtlich die Vorschrift des § 51 FamGKG entsprechend herangezogen und ebenso wie bei der Geltendmachung von Unterhalt als wiederkehrender Leistung auch bezüglich der monatlich zu zahlenden Nutzungsentschädigung eine Differenzierung zwischen den bei Einreichung des Antrags fälligen Beträgen und den für die Zeit danach verlangten Beträgen vorgenommen. Dabei ist dem Amtsgericht ein geringfügiger Rechenfehler unterlaufen, der sich aber, da dieselbe Gebührenstufe betroffen ist, nicht auswirken würde. Nach der auf Bl. 2 d. A. vorgenommenen handschriftlichen Berechnung ist das Amtsgericht hinsichtlich der 29 Monate Rückstand bis zur Antragseinreichung zutreffend von einem Betrag von 12.933,21 EUR (= 312,81 EUR × 29 Monate) ausgegangen. Für die laufende Nutzungsvergütung, also für die 12 Monate nach Antragseinreichung, hat das Amtsgericht einen Betrag von 3.861,72 EUR angesetzt und ist so zu einem Gesamtwert von 12.933,21 EUR gelangt. Wenn das Amtsgericht für die ersten 12 Monate Nutzungsentschädigung nach Antragseinreichung 3.861,72 EUR angesetzt hat, liegt dem offensichtlich eine monatliche Nutzungsentschädigung von 321,81 EUR (= 3.861,72 EUR : 12) zugrunde. Tatsächlich hat die Antragstellerin aber eine monatliche Nutzungsentschädigung nicht von 321,81 EUR, sondern von 312,81 EUR verlangt, so dass sich der Betrag für die ersten 12 Monate nach Antragseinreichung auf 3.753,72 EUR (= 312,81 EUR × 12 Monate) beläuft. Insgesamt ergäbe sich bei entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1, 2 FamGKG ein Gesamtwert von 12.825,21 EUR (= 9.071,49 EUR + 3.753,72 EUR).
b) Tatsächlich ist der Wert für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung unabhängig von deren Höhe auf 3.000 EUR festzusetzen.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12.1.2015 - 10 WF 158/14, BeckRS 2015, 02407 = FamRZ 2015, 1317 LS - nach Übertragung durch den Einzelrichter im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entschieden, dass, wenn hinsichtlich der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht wird, Anspruchsgrundlage § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ist, so dass grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 EUR anzusetzen ist. Hierzu hat der Senat näher Folgendes ausgeführt:
Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht. Anspruchsgrundlage insoweit ist § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Auf diese Vorschrift hat sich die Antragstellerin auch ausdrücklich berufen. Es handelt sich insoweit mithin um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 3 Rn. 67). Folglich ist grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 EUR anzusetzen (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 20.2.2013 - 3 UF 95/12, BeckRS 2013, 15068; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 692; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1421; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1424; Hartmann, a.a.O., § 48 FamGKG Rn. 2; Trenkle, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: Juli 2013, § 48 FamGKG Rn. 8 a; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 48 FamGKG Rn. 2; N. Schneider, NZFam 2014, 521, 522; Türck-Brocker, in: Schneider/Volpert/ ...