Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 14.05.2014; Aktenzeichen 35 F 126/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 14.05.2014 (Az. 35 F 126/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung... (Vers. Nr...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,5463 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenkonto Nr... bei der Deutschen Rentenversicherung, bezogen auf den 30.06.2007, übertragen.
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Die weiter gehenden Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung I. Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.005 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten, geschiedene Eheleute, streiten vorliegend um Versorgungsausgleich und dabei insbesondere um die Wirksamkeit zweier Eheverträge.
Der im Oktober 1955 geborene Antragsteller und die im März 1956 geborene Antragsgegnerin lernten sich im Jahr 1975 kennen. Kurze Zeit später zogen sie zusammen. Die Eheschließung erfolgte am 07.07.1978.
Für die Antragsgegnerin handelte es sich um die zweite Ehe. Sie brachte eine sechsjährige Tochter (N., geboren am... 03.1972) mit in die Ehe, die im Haushalt der Beteiligten groß wurde. Im Jahr 1992 bezog die Tochter N., die im September 1991 eine Lehre zur Bürokauffrau begonnen hatte, eine eigene Wohnung.
Am 03.02.1981 hatten die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag (Notar..., B., UR-Nr. 14/1981) geschlossen, mit dem sie für den Fall der Trennung oder Scheidung wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichteten und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschlossen (Bl. 9 ff. GA).
Aus der Ehe der Beteiligten sind der am... 05.1982 geborene O. A. und D. A., geboren am... 07.1983, hervorgegangen. Im Vorfeld der Schwangerschaften hatte sich die Antragsgegnerin (wegen einer in 1980 festgestellten Verklebung der Eileiter) einer Hormontherapie unterzogen.
Die Eheleute trennten sich am 01.05.2006.
Unter dem 14.06.2006 schlossen die Beteiligten einen weiteren notariellen Ehevertrag (Notar..., V., UR-Nr. 674/2006). Unter Ziffer I. 2. Vorbemerkung dieses Vertrages erklärten sie, dass die in der notariellen Urkunde vom 03.02.1981 getroffenen Vereinbarungen aufrechterhalten bleiben sollen und auch gegenwärtig dem ausdrücklichen Willen beider Parteien entsprechen. Im Folgenden vereinbarten die Beteiligten Gütertrennung, regelten den Zugewinnausgleich und nahmen eine Vermögensaufteilung vor. Jeder der Ehegatten erhielt einen Personenkraftwagen und ein Motorrad zugeteilt. Zudem verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 EUR zu leisten. Unter Ziffer II. 5. des Vertrages ist ausgeführt, dass die Ausgleichszahlung neben dem Ausgleich des Zugewinns auch einen freiwilligen Ausgleich des Ehemannes an die Ehefrau für den mit der notariellen Vereinbarung vom 03.02.1981 ausgeschlossenen Versorgungsausgleich beinhaltet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Urkunde vom 14.06.2006 verwiesen (Bl. 4 ff. GA).
Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 13.07.2007 zugestellt worden.
Als sich die Beteiligten kennenlernten, war der Antragsteller Student. Er beendete Mitte 1978 sein Ingenieurstudium. In der Folgezeit arbeitete der Ehemann in verschiedenen Architektur- und Baubüros. Seit Mai 1981 war er als (graduierter) Bauingenieur im öffentlichen Dienst tätig. Sein Bruttoeinkommen betrug im Jahre 1981 37.773 DM (siehe Rentenauskunft vom 14.10.2013). Der Antragsteller ist heute für ein Energieversorgungsunternehmen tätig.
Die Antragsgegnerin, die über keine Berufsausbildung verfügt, trat im August 1972 eine Halbtagsanstellung beim Sozialgericht B. als Schreibkraft an. Seit April 1975 war die Ehefrau als Angestellte im Schreibdienst bei dem Polizeipräsidenten in B. vollschichtig beschäftigt. Im Jahre 1981 erzielte sie ein Bruttoeinkommen von 29.555 DM (siehe Auskunft der DRV. vom 10.12.2014). Nach der Geburt von O. kündigte die Antragsgegnerin ihr Arbeitsverhältnis; sie schied nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs am 20.11.1982 aus dem Polizeidienst aus. Die Antragsgegnerin erhielt eine Abfindung, die für Zwecke der Familie verbraucht wurde. In den folgenden Jahren kümmerte sich die Antragsgegnerin um die Kinder und führte den Haushalt. Während dieser Zeit übte sie verschiedentlich geringfügige Tätigkeiten u.a. als Fußpflegerin aus. Ab Oktober 1992 arbeitete die Antragsgegnerin halbtags (19,5 Stunden) im Standesamt... Seit 1999 war sie vollschichtig im öffentlichen Dienst tätig. Nach diversen Operationen (Wirbelsäule, Schulter, Knie) stellte sie im Oktober 2013 Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diesem Antrag wurde ...