Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren; Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindergartenbeitrages
Leitsatz (amtlich)
1. In das einzusetzenden Einkommen sind die während des Beschwerdeverfahren entstandenen oder geltend gemachten nachgewiesenen Positionen einzuarbeiten, denn im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zu beurteilen, im Falle einer sofortigen Beschwerde mithin zum Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung oder - bei Nichtabhilfe - der Beschwerdeentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2019 - 13 WF 84/19 -, juris Rn. 7, 8 m.w.N.).
2. Der Senat qualifiziert einen Kindergartenbeitrag mit dem BGH als Mehrbedarf des Kindes (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl.; § 2 Rn. 438; BGHZ 213, 254-270, Rn. 37, jew. m.w.N.) und berücksichtigt ihn verfahrenskostenhilferechtlich als eine im Tabellenunterhalt nicht erfasste Position in Ansehung der in Brandenburg angestrebten und in Berlin bereits verwirklichten Kostenfreiheit für Kindergartenbetreuung als außergewöhnliche Belastung jedenfalls eines berufstätigen Elternteils (vgl. i.E. ähnlich OLG Celle FamRZ 2018, 1592).
Verfahrensgang
AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 102/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers entfällt in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 17.04.2019 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 01.08.2019 eine Ratenfestsetzung.
Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung für Verfahrenskostenhilfe in einer Kindesunterhaltssache hat Erfolg.
In Fortführung des Rechenwerkes aus dem Ausgangsbeschluss ermittelt sich kein nach § 115 Abs. 2 S 1 ZPO einzusetzendes Einkommen:
lt. Ausgangsbeschluss einzusetzendes Einkommen 71,36 EUR
Unterhaltsvorschuss 150 EUR
Kindergelderhöhung 10 EUR
überhöhtes Weihnachtsgeld -106 EUR
Gewerkschaftsbeitrag -31 EUR
Kindergartenbeitrag -82 EUR
Verfahrenskostenhilfe-Rate aus anderem Verfahren -22 EUR
In das einzusetzenden Einkommen sind die während des Beschwerdeverfahren entstandenen oder geltend gemachten nachgewiesenen Positionen einzuarbeiten, denn im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung zu beurteilen, im Falle einer sofortigen Beschwerde mithin zum Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung oder - bei Nichtabhilfe - der Beschwerdeentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2019 - 13 WF 84/19 -, juris Rn. 7, 8 m.w.N.).
Der Senat erachtet den Kindergartenbeitrag mit dem BGH als Mehrbedarf des Kindes (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl.; § 2 Rn. 438; BGHZ 213, 254-270, Rn. 37, jew. m.w.N.); er hat im vorliegenden Fall keine Bedenken, diese im Tabellenunterhalt nicht erfasste Position in Ansehung der in Brandenburg angestrebten und in Berlin bereits verwirklichten Kostenfreiheit für Kindergartenbetreuung verfahrenskostenhilferechtlich als außergewöhnliche Belastung jedenfalls eines berufstätigen Elternteils, der den Beitrag leistet, zu berücksichtigen (vgl. i.E. ähnlich OLG Celle FamRZ 2018, 1592).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
FamRZ 2020, 182 |
FuR 2020, 245 |
NJW-Spezial 2019, 741 |