Entscheidungsstichwort (Thema)
Klauselerteilung an den Rechtsnachfolger einer gelöschten Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Für den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge nach Ausscheiden aller anderen Gesellschafter reicht die Einsichtnahme in das Handelsregister über das Internetportal www.handelsregister.de nicht aus, weil die Registereinträge nicht mehr bestehender Gesellschaften nicht mehr einzusehen sind.
Normenkette
ZPO § 727 I
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 14 O 477/21) |
Tenor
Die Beschwerde der ... GmbH gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zur Klauselerteilung an sich als Rechtsnachfolgerin der Klägerin hat die Beschwerdeführerin durch einen öffentlich beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister - oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde - nachzuweisen, daß sie nach Ausscheiden aller anderen Gesellschafter der Klägerin deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden ist (§ 727 I ZPO).
Der Nachweis durch Urkunden ist nicht entbehrlich, weil der Umstand der Gesamtrechtsnachfolge offenkundig oder gerichtskundig wäre. Die allgemeine oder dem Gericht mögliche Einsichtnahme in das Handelsregister über ein Internetportal (www.handelsregister.de), die dazu erörtert wird (vgl. BGHZ 227, 1, Rdnr. 20 ff. m. zahlr. Nachw.), eignete sich dazu nur, wenn zur Zeit der Erteilung der Klausel die fraglichen Tatsachen auf diese Weise festgestellt werden könnten. Darüber könnte der Einblick in den für die Klägerin geführten Registereintrag Auskunft geben. Die Registereinträge nicht mehr bestehender Gesellschaften sind indes nicht mehr einzusehen. Eine Suche bleibt ohne Ergebnis, führt also nicht etwa zu einer Erkenntnis, die dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Antragsschrift übersandten einfachen Ausdruck aus dem Handelsregister entspräche, einem ganzseitig durchgestrichenen Registerblatt, dem die liquidationslose Beendigung der Gesellschaft und die einzig verbliebene Kommanditistin noch entnommen werden kann.
Daß der von der Beschwerdeführerin per beA eingereichte einfache Ausdruck des Handelsregisterblattes der Klägerin der Anforderung nicht gerecht wird, einen Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (§ 727 I ZPO), bedarf keiner näheren Begründung.
Ob eine Übermittlung beglaubigter Daten (§ 9 III HGB) diese Anforderungen erfüllen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Beschwerdeführerin solche Daten nicht übermittelt hat.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtsgebühren nicht entstehen und eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt.
Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 II, III ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 15589072 |
BB 2023, 1410 |
NJW 2023, 8 |
NWB 2023, 1030 |
MittBayNot 2024, 300 |
NZG 2023, 803 |
JZ 2023, 315 |
JZ 2023, 317 |
MDR 2023, 647 |
FoVo 2023, 232 |
GmbHR 2023, 350 |