Verfahrensgang
AG Zossen (Beschluss vom 22.03.2013; Aktenzeichen 6 FH 92/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Zossen vom 22.3.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.348 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner hat mit seinem am 9.4.2013 eingereichten Schriftsatz dem am 22.3.2013 im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, der ihm am 28.3.2013 zugestellt worden war, widersprochen. Er erhebt mit seinem zunächst als Widerspruch bezeichneten Rechtsmittel erstmals den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit. In erster Instanz hatte er keine Einwendungen erhoben, obwohl ihm ausweislich der Verfügung vom 17.1.2013 und der entsprechenden Zustellungsurkunde (Bl. 5 und 6 d.A.) der Antrag mit den erforderlichen Einwendungsformularen und Merkblättern zur Stellungnahme binnen einen Monats am 25.1.2013 zugestellt worden waren.
Das AG hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 13.11.2013 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und nur aus den aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlichen Gründen anfechtbar ist.
Mit Schriftsätzen vom 28.11.2013 und 21.2.2014 hat sich der Antragsgegner erneut gegen den Beschluss gewandt, wobei er klargestellt hat, sein Widerspruch solle als Beschwerde ausgelegt werden.
II.1. Das ohne weiteres als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragsgegners ist als solche statthaft und zulässig, §§ 58 ff. FamFG.
Gegen den im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel, § 58 I FamFG; diese ist hier auch zulässig, §§ 61, 63, 64 FamFG.
Der Senat hält an seiner bislang vertretenen und von anderen OLG - soweit ersichtlich - überwiegend geteilten Auffassung nicht mehr fest, eine Beschwerde sei gem. § 256 FamFG als unzulässig anzusehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige - wie hier - allein solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, FamRZ 2014, 681-682; OLG Bremen, FamRZ 2013, 560 - 562; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.5.2013 - 3 WF 132/13 - juris; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1414; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 465 - 466; Macco in MünchKommFamFG, 2. Aufl., § 256 Rz. 15).
Die Bestimmung in § 256 FamFG betrifft ihrem Wortlaut nach allein die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug, nicht hingegen die Zulässigkeit der Beschwerde an sich, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen in §§ 58 ff. FamFG geregelt sind. Die Vorschrift bestimmt, was nur Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann, indem sie aufzeigt, mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug ausgeschlossen ist (Maurer, Anm. zu OLG Naumburg, Beschl. v. 5.6.2013 - 3 WF 132/13, FamRZ 2014, 1053). Ob die Voraussetzungen einer solchen Präklusion tatsächlich gegeben sind oder ob der Beschwerdeführer mit seiner konkret erhobenen Einwendung gegen die angefochtene Entscheidung gerade nicht ausgeschlossen ist, kann nur durch inhaltliche richterliche Prüfung festgestellt werden. Denn es kommt in Betracht, dass die Voraussetzungen einer Präklusion selbst dann nicht vorliegen, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf Einwendungen stützt, mit denen er bei ordnungsgemäßer Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an sich ausgeschlossen wäre, weil ihm etwa die in § 251 FamFG vorgeschriebenen Hinweise oder der Antrag oder Formulare nicht in der vorgeschriebenen Form zugestellt worden sind (vgl. Macco in: MünchKommFamFG, 2. Aufl., § 252 Rz. 22; Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 256 Rz. 9). Die Rechtslage ist hierbei derjenigen in § 531 I ZPO zur Frage der Zulässigkeit bestimmter Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren vergleichbar: wird das Rechtsmittel durch Vorbringen begründet, mit dem der Berufungskläger präkludiert ist, ist das Rechtsmittel unbegründet, nicht unzulässig (vgl. Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 531 Rz. 33; Ball in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 531 Rz. 12).
Auch der Wortlaut der Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, § 256 FamFG in dem Sinne auszulegen, dass dort die Zulässigkeit des Rechtsmittels und nicht die Beachtlichkeit bestimmter Einwendungen angesprochen werden sollte. Dass der Gesetzgeber zwischen der Zulässigkeit einzelner Einwendungen einerseits und der Zulässigkeit von Rechtsmitteln bzw. verfahrensrechtlichen Gestaltungsakten andererseits sehr wohl und trennscharf unterscheidet, ergibt sich u.a. aus einem Vergleich mit den Vorschriften in § 239 I 2 und § 238 II FamFG. In § 239 I 2 FamFG wird ausdrücklich die Zulässigkeit des Antrages vom Vortrag bestimmter Tatsachen abhängig gemacht. In der Gesetzentwurfsbegründung zu § 239 I 2 FamFG heißt es hierzu: "Ansonsten ist der Abänderungsantrag unzulässig" (BT-Dru...