Leitsatz (amtlich)

1. Ohne eine besondere Einigung darf ein Vermieter den Mieter nicht mit Strom versorgen und braucht es auch nicht; seine Gebrauchsgewährpflicht beschränkt sich insoweit vielmehr grundsätzlich darauf, dem Mieter den Zugang an das allgemeine Versorgungsnetz zu eröffnen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1993 - XII ZR 161/91, MDR 1993, 972 = NJW-RR 1993, 1159 m.w.N.).

2. Dieser Verpflichtung genügt der Vermieter hinsichtlich der Elektrizitätsversorgung, wenn er dem Mieter die technischen Möglichkeiten für den Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages mit einem Stromversorgungsunternehmen eröffnet.

3. Unterlässt der Mieter Fall kommentarlos die gebotene Mitwirkung zum Abschluss eines eigenen, vom Hausanschlussvertrag des Grundstückseigentümers zu trennenden Anschlussnutzungsvertrages mit einem Energieversorger, so hat er den darauf zurückzuführenden fehlenden Anschluss an das Stromversorgungsnetz in minderungsausschließender Weise selbst zu vertreten (vgl. hierzu MüKo-Schilling, BGB, 4. Aufl., § 536 Rz. 32 m.w.N.).

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 17.03.2006; Aktenzeichen 8 O 413/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.12.2006; Aktenzeichen 2 ARs 478/06, 2 AR 272/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Potsdam vom 17.3.2006 - 8 O 413/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat, wie der Senat in seinem Hinweis vom 31.8.2006, auf dessen Inhalt er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, im Einzelnen dargelegt hat, keine Aussicht auf Erfolg.

Das Vorbringen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 21.9., 24.10., 8.11.2006 und 26.1.2007 gibt zu einer geänderten Beurteilung keinen Anlass. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.9.2002 ihre Passivität nochmals eingeräumt, ohne Gründe hierfür nachvollziehbar darzutun. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger die Notwendigkeit zu einer Mitwirkung der Beklagten nicht verhindert oder verschleiert, sondern unmissverständlich hervorgehoben. Soweit die Beklagte in den folgenden Schriftsätzen erstmals im gesamten Verfahren behauptet, sich entgegen ihrem bisherigen Vorbringen über ihren Ehemann an ein Stromversorgungsunternehmen gewandt zu haben und hierfür ihren Ehemann als Zeugen anbietet, handelt es sich um neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung zweitinstanzlich unzulässig ist, § 531 Abs. 2 ZPO. Der Kläger ist dem neuen Vorbringen entgegengetreten und die nach § 531 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

Auch die übrigen Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern gleichfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1767198

IWR 2008, 72

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