Tenor
1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Familiengericht - vom 15.05.2020 (Az.: 39 F 8/19) hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und betreffend das Anrecht der Antragstellerin bei dem Beschwerdeführer (Ziffer 2 Abs. 3 des Tenors) wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband ... - Zusatzversorgungskasse - (Versicherungsnummer: ...) erworbenen Anrechts mit einem Ehezeitanteil von 0,90 Versorgungspunkten findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die am 28.05.2005 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 04.02.2019 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht die von den Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte sowie das - nur teilweise bereits unverfallbare - Anrecht der Antragstellerin bei dem weiteren Beteiligten zu 2. jeweils im Wege interner Teilung zum Ausgleich gebracht.
Gegen diese ihm am 12.06.2020 zugestellte Entscheidung hat der weitere Beteiligte zu 2. mit einem am 02.07.2020 bei dem Amtsgericht eingegangen Schreiben Beschwerde eingelegt. Er erstrebt mit näheren Darlegungen den Ausschluss des Ausgleichs des bei ihm als Träger der betrieblichen Altersversorgung für die Antragstellerin bestehenden Anwartschaftsrechtes wegen Geringfügigkeit.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die beteiligten Ehegatten sind dem Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten.
II. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel aber nur teilweise begründet.
Nach der Auskunft des Beschwerdeführers vom 03.07.2019 hat die Antragstellerin in der - gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.05.2005 bis 31.01.2019 andauernden - Ehezeit ein Anrecht auf Leistungen aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Anteil von 0,90 Versorgungspunkten erworben. Der um anteilige Teilungskosten verkürzte, vorgeschlagene Ausgleichswert beträgt 0,05 Versorgungspunkte bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 14,54 EUR.
Dieses Anrecht ist allerdings noch nicht insgesamt unverfallbar. Lediglich diejenigen vom Arbeitgeber dem Zusatzbeitrag zugeordneten Arbeitnehmerbeiträge sind bereits jetzt unverfallbar. Bei der Anwartschaft der Antragstellerin auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung bei dem weiteren Beteiligten zu 2. handelt es sich um ein einheitliches Versorgungsanrecht, dessen einzelne - unterschiedlich verfallbare - Bausteine nicht isoliert betrachtet und teilweise bei der Scheidung und teilweise später im Wege des schuldrechtlichen Ausgleichs ausgeglichen werden können.
Besteht eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren Versorgungsbausteinen und ist eines dieser Anrechte noch verfallbar, so sind weitere bereits unverfallbare, aber im Sinne des § 18 VersAusglG geringwertige Bausteine nicht vom Versorgungsausgleich auszuschließen, sondern grundsätzlich ebenfalls als noch verfallbar zu behandeln und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Eine im Wertausgleich getroffene Entscheidung, das unverfallbare Anrecht nicht auszugleichen, erwüchse in materielle Rechtskraft, so dass spätere schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ebenfalls ausgeschlossen wären. Darüber hinaus wäre zu besorgen, dass das bislang nicht ausgleichsreife Anrecht bei späterer Unverfallbarkeit ebenfalls für sich genommen einen geringen Ausgleichswert aufweist und ein schuldrechtlicher Ausgleich deshalb nach §§ 20 Abs. 1, Satz 3, 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen werden würde. Damit geriete aus dem Blick, dass die Versorgungsbausteine im Rahmen der Bagatellklausel als Einheit zu betrachten sind (erkennender Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 9 UF 224/12; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 393 m. w. N.).
Entgegen der von dem Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, der den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs des bei ihm bestehenden Anrechts der Antragstellerin bereits jetzt erstrebt, ist der Ausgleich des dort bestehenden und nur teilweise unverfallbaren Versorgungsanrechts mangels Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG insgesamt in den schuldrechtlichen Ausgleich zu verweisen. Die Frage der Geringwertigkeit dieses Anrechts kann dann zu gegebener Zeit abschließend...