Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.12.2021 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Urteil vom 2.12.2021 - 6 O 242/21 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist unbegründet.
Zu Unrecht meint der Kläger, im Streitfall seien die Nutzungen keine bloße Nebenforderung. Zinsen und Nutzungen, die unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung verlangt werden, gehören zwar zur Hauptforderung, wenn es um die Herausgabe des zur Begleichung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrages oder um die Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegten Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse geht, nicht aber dann, wenn es sich - wie hier - um Beträge handelt, die als Vergütung für die Nutzung der einem Bereicherungs- oder sonstigem Rückgewährschuldner zugeflossenen Hauptsummen eingeklagt werden (Senat, Urteil vom 21.12.2012, 11 U 40/12, Rn. 27 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 15.2.2000, XI ZR 273/99, Rn. 4 f.; Beschluss vom 8.5.2012, XI ZR 261/10, Rn. 14).
Daran ändert jedenfalls im vorliegenden Falle auch die vom Kläger angeführte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 19.12.2018, IV ZB 10/18) nichts.
Bei der Bemessung des Wertes i.S.d. § 2 ZPO gilt das - jedenfalls derzeit - allerdings nur dann, wenn ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages verlangt. Ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen (extra legem) ist danach stets zu berücksichtigen, um - entsprechend dem Sinn und Zweck des § 4 ZPO - im Einklang mit der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 19.12.2018, IV ZB 10/18) eine praktische, einfache und klare Wertermittlung zu ermöglichen.
Es kann dahinstehen, ob grundsätzlich das Gleiche gilt, wenn es um die Festsetzung des Gebührenstreitwertes gemäß § 63 GKG (ggf. i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG) geht. Dagegen spricht jedenfalls, dass es im Bereich der Festsetzung des Gebührenstreitwertes gemäß § 63 GKG nicht um die Gewährleistung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) geht, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, a.a.O., Rn. 5; so schon OLG Celle, Beschluss vom 4.3.2019, 8 U 275/18, Rn. 66 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 17.12.2020, 4 U 21/20, Rn. 74 f.). Anderes gilt im Bereich der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 GKG jedenfalls dann, wenn - wie hier - zweifelsfrei feststeht, dass Gegenstand des Rechtsstreits nur solche Nutzungen sind, bei denen es sich um Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG handelt. Denn zumindest in einem solchen Fall gibt es keinerlei Grund, vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen, das eindeutig ein Additionsverbot regelt. Zu einem solchen Fall hat sich im Übrigen der BGH selbst im Rahmen von § 4 ZPO bislang nicht geäußert.
Schließlich sind zwar bei einer Stufenklage die Vorstellungen des Klägers im Zeitpunkt der Klagebegründung maßgeblich, jedoch nur, soweit diesen Vorstellungen nicht eine unrichtige Rechtsauffassung hinsichtlich der einschlägigen Wertfestsetzungsvorschriften zugrunde lag.
II. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass, da eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt. Die Haftung der Klägerin für die gerichtlichen Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15351071 |