Verfahrensgang

KreisG Potsdam (Urteil vom 19.01.1993; Aktenzeichen 3 C 423/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.1993 verkündete Urteil des Kreisgerichts Potsdam (3 C 423/92) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Beschwer des Klägers wird auf 150.000,00 DM festgesetzt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien – Halbbrüder – waren zu gleichen Teilen Miterben nach ihrem Vater Dr. W. P.. Zum Nachlaß gehörte das in B., I. 1–3 gelegene Hausgrundstück. Auf Antrag des Beklagten vom 15.11.1988 ordnete das damalige Kreisgericht P. mit Beschluß vom 25.4.1989 (Geschäftsnummer …) den gerichtlichen Verkauf dieses Nachlaßgrundstücks an. Die vom Kläger gegen den ihm am 5.7.1989 zugestellten Beschluß eingelegte Beschwerde wies das Bezirksgericht P. mit Beschluß vom 29.11.1989 (Geschäftsnummer …) zurück. Den Termin für den gerichtlichen Verkauf Setzte das Kreisgericht P. mit Bekanntmachung vom 5.2.1990 unter Hinweis auf den vom Rat des Kreises – Abt. Finanzen – festgesetzten höchstzulässigen Verkaufspreis von 38.100,– DM und die Erforderlichkeit der beim Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirks P. zu beantragenden Bietgenehmigung auf den 19.4.1990 fest. Mit Schreiben vom 21.3.1990 an das Kreisgericht P. erhob der Kläger unter Bezugnahme auf die ihm zugegangene Terminsbekanntmachung, Einspruch gegen den gerichtlichen Verkauf und bat – erfolglos – um Verschiebung des Termins. Gleichfalls ohne Erfolg blieb eine Eingabe der vom Kläger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragten und mit Schreiben an das Kreisgericht vom 5.7.1919 als seine Vertreterin im Verfahren benannten Frau B. S. vom 22.3.1990 an das Oberste Gericht der DDR mit dem Ziel, die Aufhebung der Anordnung des gerichtlichen Verkaufs zu erreichen; das Oberste Gericht der DDR wies in seinem an Frau S. – eine Nichte des Klägers – gerichteten Antwortschreiben darauf hin, es bleibe dem Kläger vorbehalten, eine staatliche Kaufgenehmigung zu erwirken und ggflls. für einen Teil der vier Flurstücke im Verkaufstermin als Kaufinteressent aufzutreten. Im Verkaufstermin vom 19.4.1990 boten insgesamt fünf Interessenten, unter ihnen auch Frau S., die sämtlich über die erforderliche Bietgenehmigung verfügten. Das Grundstück wurde mit Verkaufsbeschluß vom 23.4.1990 dem Beklagten und seiner Ehefrau M. P. in ehelicher Vermögensgemeinschaft gerichtlich verkauft. Gegen den Frau S. am 26.4.1990 zugestellten Verkaufsbeschluß legte der Kläger mit am am 22.5.1990 beim Bezirksgericht P. eingegangenen Schreiben vom 16.5.1990 Beschwerde ein. Diese wies das Bezirksgericht mit Beschluß vom 20.6.1990 als unzulässig zurück, weil sie entgegen § 157 Abs. 1 ZPO DDR in Verbindung mit § 159 Abs. 2 ZPO DDR und § 1 Abs. 4 Grundstücksvollstreckungstordnurg nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist ab Zustellung des Beschlusses an die Verfahrens bevollmächtigte S. eingereicht worden sei. Unabhängig von der, Fristversäumung könne die Beschwerde aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger, obwohl seine Verfahrensbevollmächtigte dem Verkaufstermin beigewohnt habe, kein Kaufangebot abgegeben und sein Beschwerdevorbringen unter diesen Umständen unbeachtlich sei.

Mit einem an das Bezirksgericht P. gerichteten, dort am 21.8.1990 eingegangenen Anwaltsschriftsatz, vom 20.8.1990 beantragte der Kläger Aufhebung des Verkaufsbeschlusses und Zurückverweisung an das Kreisgericht P.; als „Verklagter” war allein der jetzige Beklagte angegeben. Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 16.6.1992, beim Kreisgericht P. eingegangen am 22.6.1992, ließ der Kläger unter Beifügung des Schriftsatzes vom 20.8.1990 darauf hinweisen, der Antrag vom 20.8.1990 sei als Restitutionsklage zu werten.

Mit den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 20.8.1990 hat der Kläger in der vom Kreisgericht P. anberaumten mündlichen Verhandlung verhandelt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die am 20.8.1990 erhobene Restitutionsklage sei nach damals geltendem Recht zwar zulässig – insbesondere im Hinblick auf § 163 Abs. 3 S. 2 ZPO DDR rechtzeitig eingelegt – gewesen. Es fehle jedoch an den gemäß § 163 Abs. 1 Nr. 1 ZPO DDR für die Wiederaufnahme erforderlichen Voraussetzungen. Daß möglicherweise der Kläger deshalb keine Bietgenehmigung beantragt habe, weil er einen Antrag für aussichtslos gehalten habe, stelle keine Tatsache dar, die im Sinn der genannten Vorschrift dem Kläger und dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt und bei Kenntnis eine andere Entscheidung zu begründen geeignet gewesen sei.

Gegen dieses den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18.2.1993 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 12.3.1993 beim Bezirksgericht P. eingegangenen Berufung, die nach Verlänger...

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