Normenkette
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-2
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.04.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 389/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und die vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug wegen eines Unfallschadens an der linken hinteren Seitenwand nachlackiert worden sei, überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger komme ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bis zu einem Betrag von 29.140 EUR nach §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu. Der Kläger sei vom Kaufvertrag berechtigt zurückgetreten, nachdem die Beklagte dem an sie gestellten Nacherfüllungsverlangen nicht nachgekommen sei. Das Fahrzeug habe bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufgewiesen, weil es entgegen der Vereinbarung der Parteien nicht unfallfrei gewesen sei. Die deutliche Spuren von Reparaturen am hinteren linken Kotflügel ließen auf die Beseitigung unfallbedingter Vorschäden schließen, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen seien die an der hinteren linken Seite des Fahrzeugs durchgeführten Spachtelarbeiten erforderlich gewesen, weil eine von außen wirkende mechanische Kraft zu Verformungen in diesem Bereich geführt habe. Für die Beurteilung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs komme es nicht darauf an, welchen Reparaturaufwand diese Schäden in finanzieller Hinsicht verursacht hätten. Der Mangel sei auch erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, weil die sog. Bagatellgrenze bei Blechschäden der vorliegenden Art überschritten sei.
Das Rücktrittsrecht des Klägers sei auch nicht deshalb eingeschränkt, weil die Beklagte sich auf die Aussagen ihres Großhändlers bezüglich des Nichtvorhandenseins von Unfallschäden habe verlassen dürfen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien, so dass sie sich als Gebrauchtwagenhändlerin von dem Umfang der Arbeit umfassend hätte selbst überzeugen müssen.
Soweit der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des verkauften PKW begehre, sei die Klage nur in Höhe eines Betrages von 29.140 EUR begründet und im Übrigen abzuweisen. Der überschießende Betrag bis zu dem Gesamtkaufpreis von 33.640 EUR sei durch Inzahlungnahme des vormaligen Gebrauchtwagens des Klägers geleistet worden und könne nicht im Wege des Rücktritts in Geld herausverlangt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten müsse sich der Kläger keinen Nutzungswertersatzanspruch anrechnen lassen, weil es an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Beklagten zu Anspruchsgrund und Höhe fehle.
Von den weiter gestellten Anträgen sei der Antrag zu 2) auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, begründet. Zudem habe der Kläger Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR, weil diese nach Inverzugsetzung der Beklagten mit ihren Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis entstanden seien und die Zuvielforderung des Klägers betreffend den ihm zurückzuzahlenden Geldbetrag im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren keine Mehrkosten verursacht habe.
Die weitergehende Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtschutzversicherung hat das Landgericht abgewiesen, weil die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich gewesen sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19.04.2016 zugestellte Urteil mit am 18.05.2016 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 20.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Dem Beklagten ist das landgerichtliche Urteil am 22.04.2016 zugestellt worden, die Berufung ist eingegangen am 25.04.2016 und die Berufungsbegründung am 17.06.2016.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit sie vom Landgericht abgewiesen worden sind. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des für den streitgegenständlichen PKW vereinbarten Gesamtkaufpreises zu, auch hinsichtlich dieses Teils des Kaufpreises, we...