Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Zur Bestimmung des Bedarfs der Mutter eines Kindes nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist, wenn sie zurzeit der Geburt des Kindes als Zahnarzthelferin tätig war und nach Verlust dieses Arbeitsplatzes und Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zur medizinischen Schreibkraft arbeitslos geworden ist.
Normenkette
BGB § 1615l Abs. 2 Sätze 1, 3-4, Abs. 3 S. 1, § 1610 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Strausberg (Urteil vom 26.03.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.3.2009 verkündete Urteil des AG Strausberg teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Betreuungsunterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:
- 213 EUR für die Monate September und Oktober 2008,
- 144 EUR ab Januar 2010.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 426 EUR seit dem 12.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten werden der Klägerin zu 74 % und dem Beklagten zu 26 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 52 % zu tragen, der Beklagte 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Unterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen, nicht aus einer Ehe hervorgegangenen Kindes für die Zeit ab September 2008.
Die Parteien hatten seit 2003 einen gemeinsamen Haushalt und lebten bis August 2008 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Am ... 11.2007 wurde der gemeinsame Sohn J. geboren. Der Beklagte hat die Vaterschaft anerkannt. Der Beklagte ist außerdem Vater der am ... 10.1996 geborenen Tochter S.. Auch die Klägerin hat ein Kind aus einer früheren Verbindung, die am ... 4.1996 geborene Tochter Je. Der Beklagte zahlt für den Sohn J. Unterhalt.
Die Klägerin absolvierte im Anschluss an den Besuch der Polytechnischen Oberschule in der Zeit von 1987 bis 1989 eine Berufsausbildung zur Facharbeiterin für Elektronik. Danach arbeitete sie in ihrem Ausbildungsbetrieb, dem Halbleiterwerk F., bis zum 30.10.1991. Auf Grund betriebsbedingter Kündigung war sie vom 1.11.1991 bis zum 31.7.1992 arbeitslos. Von August 1992 bis August 1994 nahm die Klägerin an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulung zur Zahnarzthelferin teil. Von Herbst 1994 bis zum Jahr 2004 war sie als Zahnarzthelferin in der Zahnarztpraxis ... tätig. Von 2004 bis zum 31.12.2008 war sie ebenfalls als Zahnarzthelferin in der Zahnarztpraxis M. beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte unter dem 24.11.2008 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008. Die Klägerin war dann arbeitslos und absolvierte vom 25.5. bis zum 19.10.2009 eine vom Arbeitsamt geförderte Weiterbildung zur medizinischen Schreibkraft. Seither ist sie erneut arbeitslos.
Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im August 2008 forderte die Klägerin den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 10.9.2008 auf, zur Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs gem. § 1615l Abs. 2 BGB Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Das vorliegende Gerichtsverfahren hat die Klägerin unter dem 16.10.2008 eingeleitet.
Durch das angefochtene Urteil hat das AG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- 213 EUR für September und Oktober 2008 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 426 EUR seit 12.11.2008,
- 49 EUR für November 2008,
- 88 EUR für Januar 2009,
- 103 EUR für die Monate Februar bis März 2009,
- 163 EUR für die Monate April bis Dezember 2009,
- 249 EUR ab Januar 2010.
Darüber hinaus hat das AG festgestellt, dass der Beklagte ab dem zweiten Tag des Monats Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet, falls er mit der Zahlung der monatlichen Unterhaltsrente in Verzug gerät. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:
Das AG habe der Klägerin einen Betreuungsunterhaltsanspruch zuerkannt, obwohl sie das Kind tatsächlich nicht betreue. Vielmehr werde das Kind in der Zeit vom 20.10.2008 bis 3.11.2010 für 50 Stunden in der Woche in der Kita betreut.
Der Bedarfsbemessung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des AG nicht das zuletzt erzielte Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes zugrunde zu legen.
Das von der Klägerin vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen habe das AG mit einem unzutreffenden Betrag hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen gekürzt.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind bis einschließlich Januar 2009 in seinem Haus gelebt habe, dafür aber nur geringe Kostenbeiträge erbracht habe, müsse v...