Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von Fernwärmerechnungen
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 12 O 515/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.3.2009 verkündete Urteil des LG Potsdam (Az. 12 O 515/07) teilweise abgeändert. Die Beklagte wird über die bereits zuerkannten Beträge weiter verurteilt, an die Klägerin 3.082,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gesellschafterin der Hotel & Bürohaus ... GbR auf Zahlung der Vergütung für die Versorgung des Büro- und Hotelgebäudes ... mit Fernwärme in Anspruch. Grundlage der Lieferung ist ein mit der Hotel & Bürohaus ... GbR, damals noch GbR ... Hotel- und Büromanagement, geschlossener Wärmeliefervertrag vom 13.11.2002. Für den Lieferzeitraum vom 1. bis 30.6.2006 legte die Klägerin zwei Rechnungen, die zwischenzeitlich von der Beklagten beglichen worden sind. Insoweit ist der Rechtsstreit erstinstanzlich für erledigt erklärt worden. Für den Zeitraum vom 1. bis 31.7.2006 legte sie am 1.8.2006 drei Rechnungen für drei unterschiedliche Zähler an der Anschlussstelle ... und übersandte die Rechnungen an die Hotel & Bürohaus ... GbR. Mit Schreiben vom 2.8.2008 unterrichtete der Streithelfer der Klägerin die Hotel & Bürohaus ... GbR und die Beklagte darüber, dass über das von ihr mit Fernwärme versorgte Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet worden und die Beschlagnahme am 1.8.2006 durch ihn erfolgt sei. Bereits zuvor, am 26.7.2006, ist der Beklagten der Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 20.7.2006 zugestellt worden.
Die Klägerin und der Streithelfer sind der Ansicht gewesen, dass die Beklagte die im Juli 2006 erbrachte Fernwärmelieferung bezahlen müsse, weil der Leistungszeitraum zeitlich vor dem Wirksamwerden der Beschlagnahme liege. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Fälligkeit sei. Weil die Rechnungen vom 1.8.2006 datierten, trete die Fälligkeit nach § 8 Nr. 2 des Wärmeliefervertrages 14 Tage nach Rechnungsdatum ein zzgl. drei Tagen Zustellzeit, hier also mit Ablauf des 18.8.2006. Die Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Streithelfer der Klägerin rückständige Mieten beginnend ab dem 1.1.2006 inklusive der Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter eingezogen habe. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das LG hat der Klage nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben, die durch die ursprünglich streitgegenständlichen, von der Beklagten später aber beglichenen Rechnungsbeträge für den Lieferzeitraum Juni 2006 veranlasst worden seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil mit dem Wirksamwerden der Zwangsverwaltung der Beklagten die Verwaltungsbefugnis über das Grundstück entzogen worden sei. Dafür, dass die Fälligkeit bei der Abgrenzung der Zahlungspflicht maßgeblich sei, sprächen die Regelung in § 13 ZVG, die für die Abgrenzung der Rangklassen nach dem Fälligkeitszeitpunkt differenziere, sowie das Argument der Rechtsklarheit. Auch stünden die Nutzungsvorteile dem Verwalter ab dem 1.8.2006 zu. Die Inkassogebühren seien nur in Höhe der Hälfte einer anwaltlichen Geschäftsgebühr erstattungsfähig, die mit einem Gebührensatz von insgesamt 0,8 zu bewerten sei. Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 26.3.2009 verkündete und ihr am 3.4.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.5.2009, einem Montag, Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 3.7.2009 an diesem Tag begründet hat.
Mit der Berufung vertritt die Klägerin die Ansicht, dass für die Haftung der Beklagten der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich sei und dass insoweit nach Leistungen, die vor und nach der Beschlagnahme am 1.8.2006 erbracht worden seien, zu differenzieren sei. Mit der Mitteilung der Beschlagnahme sei der Schuldnerin bekannt gewesen, dass ihr die Verwaltungsbefugnis entzogen sei. Zuvor habe sie davon ausgehen müssen, die von ihr bezogenen Leistungen selbst bezahlen zu müssen. Die Regelungen der §§ 151 und 155 ZVG seien insoweit heranzuziehen und brächten die vom LG angeführte Rechtsklarheit. Sie hat zudem über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus Inkassogebühren i.H.v. weiteren 86,60 EUR begehrt, die Klage aber insoweit in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2010 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Die Klägerin und der Streithelfer beantragen, unter Abänderung des am 26.3.2009 verkündeten Urteils des LG Potsdam (Az.: 12 O 515/07) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.082,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung z...