Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen (Entscheidung vom 31.08.2006; Aktenzeichen 4 Lw 8/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. August 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Landwirtschaftsgericht (4 Lw 8/06) teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Es wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Vollstreckung der Forderungen der Klägerin aus dem am 3. November 2005 verkündeten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 5 U (Lw) 134/04 - in Höhe von 50.303 € seit dem 1. März 2006 unzulässig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte zu 11/12, die Klägerin zu 1/12. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte zu 7/8, die Klägerin zu 1/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollsteckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien waren durch einen am 30. Oktober 2000 im Anschluss an einen 1997 geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag vereinbarten Landpachtvertrag über Ackerflächen in F... und M... verbunden, durch den der Beklagte ferner Eiserninventar und die Nutzung der Hofstelle mit Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden erhielt.

Am 20. Oktober 2000 schloss der Beklagte unter seiner Hofanschrift mit dem Bankhaus S... in W... einen Sicherungsübereignungsvertrag über diverse, in einer Anlage aufgelistete landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die u.a. Gegenstand der Klage sind. Mit Schreiben vom 23. August 2004 kündigte die Klägerin den Pachtvertrag zum 30. September 2004.

Durch Urteil des Senates vom 3. November 2005 (5 U (Lw) 134/04) ist der Beklagte rechtskräftig unter anderem zur Herausgabe der Hofstelle nebst Ackerflächen und zur Zahlung rückständiger Pacht in Höhe von 157.527,30 € nebst Zinsen sowie einer Vorenthaltungsentschädigung in Höhe von 351,60 € täglich, für die Zeit ab 1. Oktober 2004 verurteilt.

Die Klägerin betreibt nunmehr aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung, in deren Rahmen sie am 1. März 2006 in den Besitz der Pachtflächen eingewiesen wurde. Nachdem sie Zutritt zu dem Hof erhalten hatte, fand sie bis auf die Eisernpacht und einen beschädigten Teleskoplader, der gepfändet wurde, keinerlei vom Beklagten angeschafftes Betriebsinventar vor, insbesondere nicht die der S... Bank sicherungsübereigneten Geräte. Über den Verbleib dieser und weiterer landwirtschaftlicher Geräte streiten die Parteien mit der von der Klägerin erhobenen Stufenklage.

Mit der Widerklage hat der Beklagte die Feststellung der Unzulässigkeit der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung begehrt, da die titulierte Forderung, die er in Höhe von 305.994,74 € nicht bestreitet, in Folge seiner Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 228.554,30 € für von der Klägerin übernommenes Feldinventar bzw. auf Zahlung einer Entschädigung für die Ernte 2005/2006 in Höhe von 506.924,62 € erloschen sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, der Klägerin über den Verbleib im einzelnen aufgelisteten Inventar Auskunft zu erteilen.

Die Widerklage hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, die von der Klägerin erhobene Stufenklage sei zulässig, soweit die Klägerin Auskunft begehre und gemäß §§ 592, 260, 242 BGB auch begründet.

Die mit der Widerklage geltend gemachte Feststellungsklage sei unzulässig. Ein rechtliches Interesse des Beklagten bestehe nicht. Der Beklagte mache Einwendungen geltend, die den durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2005 titulierten Anspruch selbst beträfen und deren Gründe erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden seien, indem er die Aufrechnung mit Ansprüchen betreffend Feldinventar 2005/2006 bzw. den Ernteertrag für diesen Zeitraum erkläre. Derartige Einwendungen seien gegenüber dem titulierten Anspruch im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen, die insoweit als Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage habe. Im Übrigen sei die Widerklage unbegründet. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 57.125,48 € für die Ernte 2005/2006 bestehe nicht, da das Pachtvertragsverhältnis durch die Kündigungserklärung der Klägerin zum 30. September 2004 beendet worden sei. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung seien ebenfalls nicht gegeben.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte nach teilweiser Rücknahme der Berufung nur noch sein Feststellungsbegehren im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage weiter. Er, der Beklagte, habe die Pachtflächen noch im Herbst des Landwirtschaftsjahres 2005/2006 bestellt. Der Senat habe für die Zeit der Bewirtschaftung die Vorenthaltungsentschädigung der Klägerin auf der Grundlage...

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