Entscheidungsstichwort (Thema)

Restitutionsrecht: Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung eines restitutionsbefangenen Grundstücks aufgrund Weiterveräußerung bei Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

 

Normenkette

GVO § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 5; VermG § 2 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 1. und 2. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis 50.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. wegen der Veräußerung ihres Grundstückes ... straße 29 in G. und den Beklagten zu 2. wegen einer fehlerhaft erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung auf Schadensersatz in Anspruch.

Ursprünglich als Eigentümerin der Landwirtschaftsfläche. straße 29 in G., verzeichnet im Grundbuch des AG Potsdam, Gemarkung G., Blatt 1290, Flur 15, Flurstück 71 mit einer Fläche von 1160 m2, eingetragen war die am 26.10.1966 verstorbene Frau H. H. Die Klägerin ist deren Alleinerbin.

Im Jahr 1962 wurde das Grundstück, ohne in Volkseigentum überführt zu werden, gem. § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 unter vorläufige staatliche Verwaltung gestellt und der Rat der Gemeinde G. als Verwalter eingesetzt. Eine entsprechende Eintragung erfolgte im Grundbuch in Abteilung II. Der Verwalter schloss im Jahr 1973 mit den Eheleuten R. über das Grundstück einen Nutzungsvertrag zu Erholungszwecken, die darauf einen Bungalow errichteten.

Mit Schreiben vom 1.10.1990 stellte die Klägerin beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) des Landratsamtes P. einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstückes (im Antrag als ... straße 36 bezeichnet). Mit Schreiben vom 30.11.1992 teilte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die staatliche Verwaltung zum Grundstück am 31.12.1992 ende und man sich wegen der Übernahme der Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter wenden möge.

Bereits am 19.11.1991 schloss Frau C. S., handelnd als Bürgermeisterin der Gemeinde G., unter Hinweis darauf, dass der Verkäufer "eingetragener Eigentümer" und "das Grundbuch in Abt. II und III frei von Belastungen" sei, mit den Nutzern, den Eheleuten R., einen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. 213/1991) über das Grundstück ... straße 29 in G., der am 14.10.1991 vom Landkreis genehmigt wurde. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlautes wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen. Ein Negativzeugnis der Gemeinde wurde erteilt.

Während das Landratsamt P. dem Streithelfer im Verfahren auf Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) noch unter dem 17.6.1992 mitteilte, dass ein Rückübertragungsantrag/Antrag auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung vorliege und deshalb kein Negativattest erteilt werden könne, wurde mit Schreiben des ARoV P. vom 16.11.1992 gleichwohl das Negativattest abgegeben. Daraufhin erteilte der Landkreis P. am 23.11.1992 eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, in deren Folge die Eheleute R. im September 1993 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.

Am 11.11.2005 erhielt auf Nachfrage der Sohn der Klägerin von der Beklagten zu 1. die Nachricht über die zwischenzeitliche Veräußerung des Grundstücks. Auf den daraufhin von ihm eingelegten Widerspruch hob die Beklagte zu 1. die Grundstücksverkehrsgenehmigung mit Bescheid vom 12.10.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, auf. Die hiergegen gerichtete Klage der Eheleute R. wies das VG Potsdam mit Beschluss vom 22.7.2009 zurück. Sie sei unzulässig und unbegründet. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Eheleute R. hätten das Grundstück nicht als Eigentümer erworben. Sie seien lediglich Bucheigentümer geworden. Denn die Gemeinde G. habe unberechtigt als vermeintliche Eigentümerin gehandelt. Zudem sei die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtmäßig gewesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 17.3.2011 zurückgewiesen.

Bereits kurz nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am 31.7.2009 schlossen die Eheleute R. als Veräußerer und Frau T. R. als Erwerberin einen notariellen Kaufvertrag mit Auflassung über das Grundstück. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerberin im Grundbuch erfolgte am 28.9.2009.

Auf den am 8.9.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Eintragung eines Amtswiderspruchs wies das Grundbuchamt des AG Potsdam im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 29.9.2009 darauf hin, dass die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung die Wirksam...

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