Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 13.04.2012; Aktenzeichen 5 O 26/10) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.4.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin - 5 O 26/10 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 25.11.2015 - 11 U 102/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, fordert von der Beklagten, der kraft Gesetzes die Straßenbaulast für die Bundesautobahnen obliegt, aus einem nach Ausschreibung am 10.9.2001 (Kopie Anlagenkonvolut K1/AnlBd I) mit Zuschlagschreiben vom 05.11.2001 (Kopie Anlagenkonvolut K2/AnlBd I) zustande gekommenen VOB-Einheitspreisvertrag die Zahlung restlichen Werklohnes für die Errichtung von Lärmschutzwänden an der Bundesautobahn A. (...) und an der Bundesstraße B., die mit dem sechsspurigen Ausbau dieser Autobahn zwischen dem Dreieck S. und der Anschlussstelle B. in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrzehntes im Zusammenhang steht. Der Anspruch wird insbesondere mit Änderungen und mit Störungen im Bauablauf begründet. Zur näherer Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 2 ff.). In tabellarischer Form zusammengefasst stellt sich das bisherige Prozessergebnis folgendermaßen dar:
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Vom LG Neuruppin, das in der Vorinstanz erkannt hat, wurde der Klage lediglich im Umfange von EUR 7.158,09 stattgegeben, wobei es sich um den Betrag gemäß lfd. Nr. 1 der obigen Forderungsübersicht handelt. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Die zweite Einrichtung der Baustelle nach dem Einsatz des Betonfertigers müsse die Beklagte in Höhe der für diese Position vereinbarten Summe zusätzlich vergüten, weil sie deswegen eine Unterbrechung der Arbeiten der Klägerin angewiesen habe und diese seinerzeit mit ihren Leistungen nicht im Rückstand gewesen sei. Hingegen bestehe kein vertraglicher Anspruch auf eine separat berechnete Vergütung für sog. Nullpositionen (lfd. Nr. 2); die damit korrespondierenden Arbeiten seien hier allein infolge tatsächlicher Gegebenheiten nicht zur Ausführung gelangt, was in der VOB/B nicht explizit geregelt werde und im Streitfall - entsprechend § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B - auch keiner Kompensation in Analogie zu § 649 Satz 2 BGB/§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B bedürfe, weil sich in anderen Positionen Mehrungen ergeben hätten, wodurch die Schlussrechnungssumme um mehr als DM 450.000,00 ( EUR 230.081,35) über der Zuschlagssumme liege. Für die Rückführung der vorgefertigten Betonelemente in die Kranbahnhalle könne die Klägerin keinen Kostenausgleich nach lfd. Nr. 3 verlangen, da die Beklagte eine gesonderte Übereinkunft hierzu abgelehnt habe, die Aufwendungen durch die abredewidrige Errichtung eines Außenlagers entstanden seien und die Nachtragsvereinbarung vom 20.6./01.7.2003 (Kopie Anlage B14a/GA I 175 = K31/GA II 256) bereits alle Kosten im Zusammenhang mit der Vorfertigung der Betonelemente umfasse. Einen Auftrag für ein zusätzliches Leistungsverzeichnis, das laut lfd. Nr. 4 extra vergütet werden müsse, habe die Klägerin im Dezember 2003, als die Planungen und die Bauausführung hinsichtlich der Kabelschachtanlagen und der Kabelschutzrohre geändert worden seien, nicht erhalten; den zugehörigen Nachtrag an sich habe die Beklagte anerkannt und bezahlt. Ebenso wenig bestehe Anspruch auf Mehrvergütung wegen Verzögerungen bei der Bauausführung nach § 2 Nr. 5 oder § 6 Nr. 6 VOB/B. Im Streitfall habe weder ein verbindlicher Bauzeitplan vorgelegen noch seien durch einseitige Maßnahmen des Auftraggebers vertragliche Leistungspflichten verändert und neue Verbindlichkeiten des Auftragnehmers begründet worden; vielmehr beruhten die Verzögerungen im Bauablauf auf einer Reihe sonstiger Umstände. Für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B genüge allein die Darlegung einer Verzögerung nicht; unumgänglich sei in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung sowohl der hindernden als auch der fördernden Umstände und ihrer Auswirkungen auf die vereinbarten Fristen. Gleiches gelte hinsichtlich der Kausalität von Pflichtverletzungen des Bestellers. Hier habe die Klägerin schon die Vereinbarung verbindlicher Termine und detaillierter Ablaufplanungen nicht substanziiert darlegen können. Bere...