Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Eilbedürftigkeit bei Weiternutzung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch den Pächter wenn der Pachtvertrag wirksam gekündigt wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

Nutzt ein ehemaliger Pächter trotz einer wirksamen Kündigung des Pachtverhältnisses die landwirtschaftlichen Nutzflächen weiter, so hat der Eigentümer nur dann einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn die Eilbedürftigkeit hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Eigentümer erst ein Jahr nach Beendigung des Pachtverhältnisses seine Rechte geltend macht, obwohl die Flächen über den gesamten Zeitraum seit Beendigung des Pachtverhältnisses von dem ehemaligen Pächter weitergenutzt wurden.

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 26.09.2006; Aktenzeichen 29 Lw 17/06)

 

Gründe

I.

Die Parteien stritten vor dem Landwirtschaftsgericht und dem Senat (5 U (Lw) 6/06) um die Wirksamkeit einer von dem Verfügungsbeklagten (im folgenden Beklagten) am 19. September 2004 ausgesprochenen Kündigung eines Landpachtvertrages, der von den Parteien unter anderem über die Flächen Gemarkung S... Flur 2, Flurstücke 169/9, 169/10 und 162 für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 1. Oktober 2007 geschlossen worden war. Ohne den Ausgang dieses Rechtsstreits abzuwarten erntete der Beklagte im August 2005 die Lupinen von dem Flurstück 162 und ließ sodann dort seine Pferde weiden. Anfang Mai 2006 mähte der Beklagte auch die Stilllegungsflächen 169/9 und 169/10 ab und ließ anschließend auch dort seine Pferde weiden.

Nachdem der Kläger mit seiner Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der von dem Beklagten ausgesprochenen Kündigung und ungekündigten Fortbestehens des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1992 auch vor dem Senat dergestalt Erfolg hatte, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2006 seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurücknahm, hat er, der Kläger, mit Eingang vom 7. Juli 2006 bei dem Amtsgericht Fürstenwalde den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts beantragt, dass dem Antragsgegner, den Beklagten, aufgegeben werde, die Flurstücke Flur 2, Flurstück 169/9 und Flurstück 162 sowie Flurstück 169/10 teilweise zu räumen und an ihn herauszugeben.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 26. September 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Es liege kein Verfügungsgrund vor. Denn der Kläger habe trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses längere Zeit zugewartet, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt habe. Bei Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei seit etwa mindestens einem Jahr bekannt gewesen, dass der Beklagte die Flächen ohne seine, des Klägers, Zustimmung nutzte. Wegen zu langen Zuwartens sei ein Verfügungsgrund zu verneinen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger meint, das Amtsgericht Fürstenwalde habe unzutreffend als Landwirtschaftsgericht entschieden. Denn es gehe allein um eine Besitzschutzklage, nicht jedoch um eine Landpachtsache im Übrigen. Zudem sei das Landgericht und nicht das Amtsgericht zuständig, denn der Streitwert betrage für die über 10 ha große streitige Fläche wenigstens 16.000 EUR. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei auch begründet. Zwar treffe es zu, dass der Beklagte im August 2005 die Lupinen auf dem Flurstück 162 abgeerntet und danach dort seine Pferde geweidet habe, auch lasse er seit Anfang Mai 2006 seine Pferde auf den Stilllegungsflächen der Flurstücke169/10 und 169/9 weiden. Die Tatsache, dass der Beklagte die Lupinen abgeerntet und anschließend Pferde auf den Acker gestellt habe, lasse jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass er die Fläche dauerhaft in Besitz habe nehmen wollen. Das Beweiden sei nur eine vorübergehende Maßnahme. Ohne die ausdrückliche Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Juni 2006, dass er die Flächen in Besitz genommen habe, habe er, der Kläger, nicht davon ausgehen müssen, dass ihm der Beklagte den Besitz auf Dauer habe entziehen wollen. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beklagte sich erst später im Laufe des Jahres 2006 entschlossen habe, dem Kläger den Besitz an den Flächen dauerhaft zu entziehen. Denn wenn er die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Klägers habe zu Fall bringen wollen, hätte er nur behaupten müssen, er sei bereits Besitzer der Flächen, dann wäre der Feststellungsantrag unzulässig geworden und der Kläger hätte seinen Antrag auf Herausgabe umstellen müssen. Das habe der Beklagte aber erstinstanzlich nicht getan, sondern erst im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sei er durch Berufungsrücknahme der auf Grund seiner Erklärung drohenden Umstellung des Antrags auf Herausgabe der Flächen zuvorgekommen. Aus diesem Grund sei die Jahresfrist des § 864 BGB gewahrt. Der Kläger habe auch nicht zulange zugewartet, da zunächst, ...

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