Normenkette
BGB §§ 145, 147, 151 S. 1; VVG § 69 Abs. 1 S. 2, § 196
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.03.2023; Aktenzeichen 15 O 153/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen am 15. März 2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 153/22 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.691,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 sowie die Feststellung des Fortbestehens der Krankentagegeldversicherung über den 31.8.2017 hinaus bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Außerdem macht er noch Nebenansprüche geltend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, weil der Krankentagegeldversicherungsvertrag mit Bezug der Altersrente durch den Kläger zum 1.9.2017 gemäß § 15 Nr. 1 lit. c AVB beendet worden sei. Die Parteien hätten auch keinen neuen Krankentagegeldversicherungsvertrag geschlossen oder einen solchen abgeändert. Allenfalls in dem Schreiben des Klägers vom 3.6.2017 könne ein solches Angebot zum Neuabschluss bzw. zur Vertragsänderung liegen. Selbst in diesem Falle wäre das Angebot von der Beklagten nicht - auch nicht konkludent - angenommen worden. Hierfür könne dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten auch tatsächlich zugegangen sei. Dem Kläger hätten Zweifel kommen müssen, dass die Beklagte zu einem Vertragsschluss des streitigen Inhalts bereit gewesen wäre und mithin die Angebotsannahme erklärt hätte, nachdem deren Schreiben vom 8.12.2016 - mit der darin enthaltenen Information - für die Beurteilung ihres Verhaltens als schlüssig prägend gewesen sei. Auch die weiteren Ansprüche stünden dem Kläger danach nicht zu.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt.
Der Kläger meint, der Krankentagegeldversicherungsvertrag der Parteien habe nicht durch seinen Bezug von Altersrente geendet. Er habe aufgrund einer Individualvereinbarung den Versicherungsvertrag mit der Beklagten fortgeführt. Er habe ein wirksames Vertragsangebot mit Schreiben vom 3.6.2017 unterbreitet, das der Beklagten in Form des Telefaxschreibens der Versicherungsagentin der Beklagten - seiner Ehefrau - zugegangen sei. Diese habe das Telefax an die Beklagte übermittelt, wofür er Zeugenbeweis angeboten habe. Zudem liege eine Sendebestätigung vor. Jedenfalls die von der Rechtsprechung anerkannten Beweiserleichterungen griffen deshalb für diesen Fall. Zudem sei dieses Schreiben bei der Beklagten gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 VVG mit Eingang bei der Agentur zugegangen. Da die Beklagte weiterhin die Prämien eingezogen und in der Folge entsprechende Versicherungsscheine ausgestellt habe, habe diese sein Vertragsangebot konkludent angenommen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 19.320,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2021 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Krankentagegeldversicherung im Tarif TG 028 zur Versicherungsnummer ... des Klägers über den 31. August 2017 bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres mit einem vereinbarten Tagessatz ab dem 29. Tag in Höhe von 140,00 Euro fortbesteht,
3. ihm einen entsprechenden Versicherungsschein unter Ausweis der Krankentagegeldversicherung auszustellen,
4. ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.509,19 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die Klageansprüche nicht zu. Weder haben die Parteien ihren Krankentagegeldversicherungsvertrag über den 31.8.2017 hinaus verlängert, noch haben die Parteien einen neuen, ab dem 1.9.2017 laufenden Krankentagegeldversicherungsvertrag geschlossen.
I. Zwischen den Parteien bestand zwar ursprünglich ein Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung.
II. Dieser Vertrag endete jedoch bedingungsgemäß, nämlich gemäß § 15 Nr. 1 lit. c AVB, mit dem Bezug von Altersrente durch den Kläger. Unstreitig hat der Kläger seit dem 1.9.2017 Altersrente bezogen.
Anderes haben die Parteien i...