Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.10.2007; Aktenzeichen 11 O 423/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 423/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.023,48 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns gem. § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 Nr. 3 VOB/B und - soweit es die Nachtragsposition betrifft - aus § 2 Nr. 5 VOB/B i.V.m. dem Werkvertrag der Parteien vom 30.08./23.09.2004 und der Nachtragsvereinbarung vom 01.12.2004 hinsichtlich "der Baumaßnahme S, W... Dienstgebäude Rückbau Einbauten Geb. 9 cd" in Höhe von insgesamt 18.023,48 EUR zu.

1.

Der Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 Nr. 3 VOB/B ist in Höhe von restlichen 9.966,54 EUR brutto begründet. Die Klägerin hat auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen VOB/B-Werkvertrages vom 30.08./28.09.2004 i.V.m. der Nachtragsvereinbarung vom 01.12.2004 die Entsorgungsarbeiten gemäß den Positionen des Leistungsverzeichnisses 1.1.10 bis 1.1.40, 2.1.10 bis 2.1.180, 2.2.10 bis 2.2.70, 2.3.10 bis 2.3.100 sowie 3.1.10 bis 3.2.10 mängelfrei erbracht, die durch die Beklagte abgenommen worden sind (§§ 641 BGB, 12 VOB/B). Der Werklohnanspruch ist hinsichtlich der mit diesen Positionen erbrachten Leistungen auch fällig, weil die Klägerin jedenfalls mit der nur noch maßgeblichen Schlussrechnung vom 09.09.2006 gem. § 14 VOB/B prüfbar abgerechnet hat und der von der Beklagten erhobene Einwand der mangelnden Prüffähigkeit insoweit keinen Erfolg hat. Nach § 14 Ziffer 1 VOB/B hat der Unternehmer die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten entsprechend dem Auftrag einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Dabei sind die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege beizufügen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1393). Die nach dem Hinweis des Landgerichts vom 18.08.2006 nur noch streitgegenständliche neu erstellte, mit Schriftsatz vom 05.09.2006 überreichte Schlussrechnung entspricht diesen Anforderungen. Die Klägerin hat die in dem Leistungsverzeichnis verwendeten Ordnungs- und Positionsziffern verwendet, den vereinbarten Einheitspreis pro Mengeneinheit angegeben und die zur Feststellung der tatsächlich erbrachten Leistungen erforderlichen Belege beigefügt. Das beigefügte neue Aufmaß folgt den in den Vertragsgrundlagen enthaltenen Positionen, so dass anhand dessen Art und Umfang der abgerechneten Leistungen hinsichtlich der o. g. Positionen für die Beklagte prüfbar geworden ist.

Der Anspruch ist auch in Höhe von 9.966,54 EUR sachlich begründet. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.10.2007 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2007 hinsichtlich der Pos. 2.1.70, 2.2.10, 2.2.60, 2.3.30, 2.3.80, 2.3.90 und 2.3.100 konkrete sachliche Einwendungen gegen die Schlussrechnung vorgebracht hat, haben diese zu Recht durch das Landgericht keine Berücksichtigung gefunden, weil auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz gem. § 296 a ZPO die mündliche Verhandlung nicht gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder zu eröffnen war. Damit sind die als neu in dem Schriftsatz zu wertenden Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers im ersten Rechtszug auch in 2. Instanz nicht zuzulassen. Weder ist die Hinweispflicht nach § 139 ZPO noch der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Nach § 139 Abs. 1 ZPO hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Auch die Pflicht zum Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nach § 139 Abs. 2 ZPO konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Hinweispflicht besteht auch grundsätzlich gegenüber einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei. Nach § 139 Abs. 4 ZPO muss das Gericht Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die ...

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