Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsgrundschuld: Vorformulierte Zweckerklärung bei Bestellung einer Grundschuld für eine künftige Kontokorrentschuld einer GmbH; Darlegungslast für eine Erfüllung der Rückzahlungsforderung nach Kündigung der Kontokorrentvereinbarung; Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruchs
Normenkette
BGB §§ 273, 305c Abs. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 13.01.2010) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 13.1.2010 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft zu erteilen über das bei der Beklagten für die K. GmbH Heizung und Sanitär Dachdeckerei und Bauklempnerei geführte Konto zur Nr. 18 ... bzw. G. bank Nr. 77 ... in Bezug auf folgende Buchungspositionen aus der diesem Urteil als Anlage beigefügten Forderungsberechnung vom 6.3.2008:
"27.4.2007 Verwertungskosten" (11,84 EUR)
"10.5.2007 Kosten" (17,95 EUR)
"22.5.2007 Zustellungskosten" (5 EUR)
"5.6.2007 Adressermittlung" (8,95 EUR)
"29.6.2007 Kosten" (72 EUR)
"7.11.2007 Zustellungskosten" (14,95 EUR)
"15.1.2008 Rechtsanwalt/Gericht" (70,21 EUR)
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz wird aufgehoben; eine Entscheidung über diese Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. zu 58 % und der Kläger zu 2. zu 42 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 250 EUR, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage über Rechte im Zusammenhang mit zwei Grundschulden, die zu Lasten des Grundstücks Flur 2, Flurstück 32/1 an einem auf Blatt 657 (vormals Blatt 702) im Grundbuch von M ... eingetragenen Grundstück bestellt worden sind.
Der Kläger zu 2. erwarb das vorgenannte Grundstück mit Kaufvertrag von 2.12.1992 von der Gemeinde M ... Seine Eintragung als Eigentümer erfolgte allerdings erst am 24.6.1999. Zuvor - jedenfalls vor dem 11.9.1997 - war zugunsten des Klägers zu 2. eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden.
Am 21.1.1993 bestellte der Kläger zu 2. als bevollmächtigter Vertreter für die Gemeinde M. aufgrund einer in dem Kaufvertrag erteilten Untervollmacht zugunsten der ... Bausparkasse eine Grundschuld i.H.v. 150.000 DM, die in Abteilung III unter der lfd.. Nr. 1 eingetragen wurde. Diese Grundschuld sicherte Ansprüche der ... Bausparkasse gegen den Kläger zu 2. aus einem Bauspardarlehen.
Mit Urkunde vom 11.9.1997 bestellte der Kläger zu 2. eine weitere Grundschuld i.H.v. 200.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese Grundschuld wurde in Abteilung III unter der lfd. Nr. 2 eingetragen. Hintergrund dieser Grundschuld war ein Kontokorrentkredit i.H.v. 200.000 DM, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten der K. GmbH Heizung und Sanitär Dachdeckerei und Bauklempnerei (im Folgenden: K. GmbH) eingeräumt hatte, deren Geschäftsführer (und Mehrheitsgesellschafter) der Kläger zu 2. war. Insoweit hatte der Kläger zu 2. am 10.9.1997 eine Sicherungszweckerklärung unterzeichnet, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien allerdings streitig ist.
Mit Schreiben vom 27.6.2000 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Geschäftsbeziehung ggü. der K. GmbH. Mit Schreiben vom 6.7.2000 bat der Kläger zu 2. um eine Umschuldung der Verbindlichkeiten der K. GmbH in der ihm mit Kontoabschluss vom 27.6.2000 mitgeteilten Höhe auf ihn persönlich.
Am 4.8.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH eröffnet. Dieses Verfahren wurde zu einem von den Parteien nicht genau mitgeteilten Zeitpunkt mangels Masse eingestellt. Die K. GmbH wurde am 28.5.2005 aus dem Handelsregister gelöscht.
Der Kläger zu 2. veräußerte das Grundstück in M. auf der Grundlage eines Kaufvertrages an seine Schwester, die Klägerin zu 1; die Auflassung wurde ausweislich des Grundbuchauszuges am 5.4.2000 erklärt. Die Klägerin zu 1. wurde am 13.11.2001 als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
Mit Beschluss vom 15.10.2003 wurde über das Vermögen des Klägers zu 2. das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 21.12.2009 ist dem Kläger zu 2. die Restschuldbefreiung erteilt worden.
Unter dem 16.11.2004 beantragte die. Bausparkasse im Hinblick auf eine Teilhauptforderung i.H.v. 14.000 EUR aufgrund der zu ihren Gunsten unter der lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung.
Mit Antrag vom 3.4.2007 trat die Beklagte der Zwangsversteigerung aufgrund der zu ihren Gunsten unter den lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld bei.
Anfang Mai 2007 löste die Beklagte die der ......