Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 16.08.2006; Aktenzeichen 6 O 416/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des am 16.8.2006 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam verurteilt, an die Klägerin 46.044,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen Forderungen aus Warenlieferungen an die Boutique ... ..., Inhaberin M... R..., in den Jahren 2002 und 2003 in Anspruch genommen. Sie hat einen Betrag von 46.044,51 EUR geltend gemacht, der sich aus 19 Einzelrechnungen ergeben soll.

Die Klägerin hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes bei Firmenfortführung für haftbar gehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.044,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin, den Bestand der streitbefangenen Einzelforderungen und die Voraussetzungen für eine Haftung für Altverbindlichkeiten bei Firmenfortführung bestritten.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.8.2006 abgewiesen. Es hat eine Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Frau M... R... als Inhaberin der Firma Boutique ... ... nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB verneint, weil die Klägerin die Firma der Frau M... R... nicht fortgeführt habe. Soweit von der Beklagten im Betrieb des Textilgeschäftes, das zuvor von Frau M... R... unter der Firma Boutique ... ... geführt wurde, die Bezeichnungen ... ... oder Modeboutique ... ... weitergenutzt wurden, habe es sich nicht um einen firmenmäßigen, sondern um einen werbemäßigen Auftritt der Beklagten gehandelt.

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 24.8.2006 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 22.9.2006 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.11.2006 am 9.11.2006 begründet hat.

Die Klägerin verfolgt den Klageanspruch weiter und beanstandet die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    das am 16.8.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 416/05, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.044,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2004 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist ohne, notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung der streitbefangenen Warenlieferungen aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB.

Es ist davon auszugehen, dass den streitbefangenen Warenlieferungen der Klägerin an die Firma Boutique ... ..., Inhaberin M... R..., Kaufverträge zugrunde lagen. Eine andere rechtliche Grundlage für die Warenlieferungen ist nicht erkennbar. Deshalb ist das Landgericht zutreffend von entsprechenden Kaufverträgen zwischen der Klägerin und Frau M... R... ausgegangen. Dieser rechtlichen Bewertung des den Warenlieferungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich mithin aus § 433 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin ist auch Inhaberin der geltend gemachten Kaufpreisansprüche. Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin durch die Beklagte in zweiter Instanz ist unerheblich.

Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin unter Hinweis darauf in Frage gestellt, dass der Sitz der Klägerin ausweislich der Klageschrift ein anderer sei als der der T... M... GmbH, die Frau M... R... belieferte. Die Lieferantin der Frau M... R... mit der Firma der Klägerin sei in der K... Straße 183, D..., ansässig gewesen. Die Klägerin gebe als Anschrift jedoch lediglich die Anschrift ihrer Prozessbevollmächtigten unter Beifügung der Kürzel "c/o" an.

Die Klägerin hat in Erwiderung jenes Einwandes dargelegt, dass sie mit der Gesellschaft identisch sei, die zuvor in der K... Straße 183, D..., ansässig war. Sie hat zur Veränderung ihrer Anschrift ausgeführt, sie habe ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und ihren Verwaltungssitz in die Geschäftsräume ihrer Prozessbevollmächtigten verlegt. Hiervon sei das Amtsgericht Düsseldorf in der Handelsregistersache anlässlich der beabsichtigten Löschung der Klägerin von Amts wegen von den Prozess...

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