Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 14 O 246/18)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 246/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert wird sowohl für die Berufungsinstanz als auch - unter Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht von Amts wegen - für den ersten Rechtszug festgesetzt auf EUR 7.900,00.

 

Gründe

I. (Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II. A. Die Berufung ist zwar an sich statthaft und ebenso im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§ 511 Abs. 1 und 2 sowie § 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel aber erfolglos. Denn die Eingangsinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gesetzliche Gründe i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO, auf die eine Berufung allein gestützt werden kann, existieren nicht: Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - dem Rechtsmittelführer günstigere - Entscheidung; maßgebend ist in diesem Zusammenhang stets die objektive Richtigkeit des angegriffenen Richterspruchs (arg. § 561 ZPO; vgl. dazu MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rdn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rdn. 5). Die Beklagte, ein privater Kraftfahrzeug-Versicherer, schuldet dem Kläger, ihrem Versicherungsnehmer, der unter anderem im Autohandel tätig ist und einen Imbiss innehatte (LGU 2), aus der Kfz-Teilkasko-Versicherung mit EUR 150,00 Selbstbehalt, die unstreitig im September 2017 zwischen beiden Seiten über den am 05.12.2002 erstzugelassenen Personenkraftwagen der Modellreihe ... mit der FIN ... und dem amtlichen Kennzeichen ... nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Fassung Juli 2016) (Kopie GA I 44, 46 ff.), künftig zitiert als AKB, bestand, weder die Zahlung des behaupteten Wiederbeschaffungswertes im Umfange von EUR 7.900,00 noch einer Versicherungsleistung in geringerer Höhe wegen eines Fahrzeugschadens, der - von der Anspruchsgegnerin bestritten - in der Nacht vom ... zum ... 09.2017 (Mo./Di.) durch Einbruch in den Wagen sowie Beschädigung und Entwendung von Teilen entstanden sein soll. Die Klage ist schon partiell unschlüssig. Da der Berufungsführer selbst - zumindest in der Klageschrift (GA I 4 f.) und seiner Replik (GA I 107, 108) - erforderliche Reparaturkosten i.H.v. EUR 7.051,13 behauptet und den Eintritt eines (wirtschaftlichen) Totalschaden i.S.d. Abschn. A 2.6.1 lit. e) AKB sogar explizit bestritten hat, steht ihm kein Anspruch auf den - nach seinem Vortrag höheren - Wiederbeschaffungswert zu (Abschn. A 2.6.2 lit. a] AKB). Unabhängig davon wäre letzterer jedenfalls um den vorhandenen Restwert zu reduzieren (Abschn. A 2.6.1 lit. a] und A 2.6.2 lit. a] AKB); dabei sind die EUR 2.800,00 in Ansatz zu bringen, die der Kläger durch den Verkauf des beschädigten Automobiles erlösen konnte, selbst wenn er es später zurückerworben hat (vgl. dazu Meinecke in Stiefel/Maier, KraftfahrtVers, 19. Aufl., AKB 2015 A.2 Rdn. 473). Abzuziehen ist von der Versicherungsleistung außerdem die vereinbarte Selbstbeteiligung i.H.v. EUR 150,00 je Schadensereignis (Abschn. A 2.6.8 AKB). Im Übrigen lässt sich - wie noch auszuführen sein wird - auch der Eintritt des Versicherungsfalls i.S.v. § 1 Satz 1 VVG nicht feststellen. Die miteingeklagten Nebenansprüche teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung; hinsichtlich der Kosten für den Privatsachverständigen R... N... ist die Klage indes - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - bereits unzulässig, weil es sich insoweit um im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machende Aufwendungen für den laufenden Prozess handelt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.01.2007 - X ZB 7/06, Rdn. 6 m.w.N., juris = BeckRS 2007, 52 13; ferner BeckOK-KostR/Schindler, 37. Ed., GKG § 43 Rdn. 10). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Als Anspruchsteller obliegt es dem klagenden Versicherungsnehmer laut der - ungeschriebenen - Grundregel, wonach in einem Zivilprozess generell jede Partei die Beweislast für das Vorhandensein sämtlicher (positiven wie negativen) tatbestandlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen (und Abreden) trägt (so Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivProzR, 18. Aufl., § 116 Rdn. 7 und 37; vgl. ferner Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vorbem. zu § 284 Rdn. 17a f. m.w.N.), nicht zuletzt den Eintritt des versicherten Ereignisses darzulegen und im Bestreitensfalle auch nachzuweisen (vgl. OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 13.03.2019 - 11 U 64/18, juris Rdn. 16 = BeckRS 2019, 4952 Rdn. 14; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl.,...

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