Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 30.11.2006; Aktenzeichen 2 O 220/06) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 2 O 220/06 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Prozessparteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage darüber, ob zwischen ihnen ein am 16./19. Dezember 2004 unter Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verpächterin abgeschlossener Pachtvertrag (Kopie Anlage K1 = GA I 24 ff.) fortbesteht, der sich über Gewerberäume nebst beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen verhält, die in dem als N... bezeichneten Thermalsoleheilbad, ..., T..., belegen sind und der Klägerin als Pächterin zum Betrieb einer Schank- und Speisegaststätte überlassen wurden. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz haben die Parteien auf Nachfrage durch den Senat übereinstimmend vorgetragen, dass zuletzt ein monatliches Nutzungsentgelt von EUR 10.000,00 einschließlich echter Nebenkostenpauschale und zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart gewesen ist (EUR 11.600,00 p.m. = EUR 10.000,00 p.m. + 16 %).
Vom Landgericht wurde der Klage stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, ist der Beklagten - zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 06. Dezember 2006 (GA I 164) zugestellt worden. Sie hat am 11. Dezember 2006 (GA II 166) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 06. März 2007 (GA II 172 f.) - durch einen am 23. Februar 2007 (GA II 176) per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet.
Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Bei zutreffender Würdigung des tatsächlichen Verhaltens der Gegenpartei hätte die Eingangsinstanz zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das von der Klägerin gegengezeichnete Schreiben vom 19. Mai 2005 (Kopie Anlage B5 = GA I 82) eine Vereinbarung über die Aufhebung des Pachtverhältnisses zum 24. April 2006 beinhalte. Nach Veröffentlichung eines Artikels über das Ergebnis des Rechtsstreits erster Instanz in der Lokalpresse sei sie, die Beklagte, darüber informiert worden, dass sich die Klägerin als Beklagte in einem Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 3 Ca 345/06 beim Arbeitsgericht Eberswalde gegen die Kündigungsschutzklage einer früheren Angestellten schon am zweiten Tage nach der Betriebsschließung und damit noch vor dem angeblichen Gespräch vom 08. Juni 2006 ausdrücklich damit verteidigt habe, ihre gastronomische Tätigkeit in der N... sei am 23. April 2006 endgültig beendet worden und eine Wiederaufnahme des Betriebes komme infolge Kündigung des Verpächters nicht in Betracht. Zum Beleg habe sie ihr - der Beklagten - Schreiben vom 06. April 2006 (Kopie Anlage K6 = GA I 36) als Kündigungsbestätigung vorgelegt. Zumindest danach könne kein Zweifel mehr verbleiben, dass beide Seiten von einer Beendigung und nicht von einer Unterbrechung des Pachtverhältnisses ab 24. April 2006 ausgegangen seien. Hilfsweise ergebe sich die Vertragsaufhebung konkludent aus dessen faktischer Beendigung und der Rückgabe des Pachtgegenstandes. Die Zivilkammer habe unberücksichtigt gelassen, das die Räumung seitens der Klägerin endgültig gewesen sei und nicht nur vorläufig, um Baufreiheit zu schaffen. Hinzu komme, dass die Klägerin selbst an der Ausschreibung teilgenommen habe, ohne geltend zu machen, es gebe noch einen bis Ende 2007 laufenden Pachtvertrag. Die - angeblich scherzhafte - Äußerung des Zeugen K... S..., ihr - der Beklagten - "viel Glück mit dem neuen Betreiber" zu wünschen, habe deshalb besondere Bedeutung und sei der Klägerin zuzurechnen, weil er den Gastronomiebetrieb in der N... geleitet habe. Die Klägerin sei offensichtlich erst später auf den Gedanken gekommen, die Vertragsbeendigung anzuzweifeln, um Schadensersatzansprüche herausverhandeln zu können.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die...