Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Zur wirksamen Bevollmächtigung durch eine Erbengemeinschaft zum Abschluss eines Gewerberanmietvertrages.
Normenkette
BGB §§ 164, 177
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 21.03.1996; Aktenzeichen 3 O 611/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin – 3 O 611/95 – vom 21. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 21.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14.994,00 DM festgesetzt.
Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 149.940,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den Erben nach Herrn Er. D. bzw. den Erben dieser zum Teil zwischenzeitlich nachverstorbenen Erben. Sie verlangen von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen, gelegen in einem Wohn- und Geschäftshaus in Z.. Ursprünglicher Eigentümer des Hausgrundstücks war der im Jahre 1927 verstorbene Er. D.. Nach seinem Tode wurde dieser beerbt durch seine Ehefrau, A. D., und seine Kinder, die Klägerin zu 9 und deren Geschwister F. D., E. A. und G., G. Nach dem Tode von Frau A. D. im Jahre 1949 wurde diese je zu gleichen Teilen beerbt von der Klägerin zu 9 und ihren vorgenannten Geschwistern. Ab diesem Zeitpunkt verwaltete der Bruder der Klägerin zu 9, Herr F. D., das Hausgrundstück. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1952 ordnete der damalige Rat der Stadt Z., Örtliche Wohnungsverwaltung, auf der Grundlage der Regelungen der „Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952” (GBl. DDR S. 615; in der Folge; VO vom 17. Juli 1995) die staatliche Verwaltung des Hausgrundstücks an. Staatlicher Verwalter des Grundstücks war ab dieser Zeit der VEB Gebäudewirtschaft (K) G. in Z. (in der Folge: VEB), der zudem einige Jahrzehnte später von Herrn F. D. mit Urkunde des Staatlichen Notariats G. vom 3. September 1985 zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks beauftragt wurde. Wegen des Inhalts und des genauen Wortlauts dieser Urkunde wird auf Blatt 65 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Rechtsnachfolger des VEB ist die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH Z. (in der Folge: GEWO). Am 18. Januar 1994 schloß die GEWO mit dem Beklagten einen Gewerberaummietvertrag über die streitgegenständlichen Räume zu einem monatlichen Bruttomietzins von 1.249,50 DM. Mit Schreiben vom 30. August 1994 teilte Rechtsanwältin B. der GEWO unter Vorlage schriftlicher Vollmachten der Kläger zu 1, 3, 4, 6, 8, 9 und 10 mit, daß sie die Erbengemeinschaft nach dem ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks, Herrn Er. D., vertrete. Mit weiterem Schreiben vom 21. September 1994 bat Rechtsanwältin B. die GEWO, die Verwaltung des Grundstücks bis zu einer Veräußerung des Objekts fortzuführen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Juni 1995 verkaufte Rechtsanwältin B als –hinsichtlich der Kläger zu 8 und 9 vollmachtlose– Vertreterin der Kläger das Grundstück an die Herren H. und D., die bislang noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Mit wechselseitigen Schreiben vom 26. September und 25. Oktober 1995 vereinbarten Rechtsanwältin B. und die GEWO, daß die Verwaltertätigkeit der GEWO für die Kläger mit Wirkung ab dem 30. September 1995 als beendet anzusehen sei.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten die Räumung und Herausgabe der von ihm am 18. Januar 1994 gemieteten Gewerberäume.
Die Kläger haben gemeint, der Beklagte habe ihnen gegenüber kein Recht zum Besitz dieser Räume. Ein solches Recht folge insbesondere nicht aus dem Mietvertrag vom 18. Januar 1994. Dieser Vertrag sei allenfalls zwischen der GEWO und dem Beklagten, nicht aber zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen. Die GEWO habe bei Vertragsschluß nicht als ihr Vertreter, sondern im eigenen Namen gehandelt. Dies folge bereits daraus, daß ein auf ein Vertretergeschäft hinweisender Zusatz in der Vertragsurkunde fehle. Darüber hinaus sei die GEWO von ihnen auch nicht zum Abschluß eines solchen Vertrages bevollmächtigt gewesen. Soweit die GEWO als Rechtsnachfolger des ehemaligen staatlichen Verwalters gehandelt habe, sei die Rechtsgrundlage für eine solche staatliche Verwaltung bereits vor Vertragsschluß in Wegfall geraten. Eine zivilrechtliche Beauftragung der GEWO oder ihres Rechtsvorgängers, des VEB, sei zu keiner Zeit erfolgt. Die am 3. September 1985 schriftlich erteilte Bevollmächtigung des VEB zur Wahrnehmung der Verwaltertätigkeit sei unwirksam, da sie nur durch ein Mitglied der damaligen Erbengemeinschaft erfolgt sei.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die im Hause B. Straße …, Ecke K. straße, in … Z., im Erdgeschoß gelegenen Gaststättenräume bestehend aus 1 Thekenraum, 2 Gasträumen, 1 Billardraum, 1 Küche, 1 Lager, 5 T...