Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 12.12.2006; Aktenzeichen 12 O 158/06)

 

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Dezember 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 158/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller Schäden im Zusammenhang mit einer nach Behauptung der Klägerin fehlerhaften Behandlung im Klinikum F., dessen Träger die Beklagte zu 1. war.

Die Klägerin wurde am 21.01.2001 im Klinikum F. stationär aufgenommen, nachdem sie am Vortag beim Schlittschuhlaufen gestürzt war. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde eine Kniescheibenmehrfragmentfraktur der linken Kniescheibe diagnostiziert. Auf Anordnung des Beklagten zu 3. wurde die Klägerin zunächst konventionell behandelt. Nachdem bei einer weiteren Rötgenuntersuchung am 01.02.2001 eine Stufenbildung der Bruchstellen der Kniescheibe festgestellt wurde, wurde die operative Behandlung angeordnet und am 05.02.2001 durch den Beklagten zu 2. durchgeführt.

Die Klägerin hat behauptet, die Stufenbildung der Bruchstellen sei bereits bei der Aufnahmeuntersuchung erkennbar und ein operativer Eingriff bereits zum damaligen Zeitpunkt geboten gewesen. Die erforderliche Ruhigstellung des betroffenen Kniegelenkes habe nicht sichergestellt werden können, da eine passende Motorschiene zunächst nicht zur Verfügung gestanden habe und die schließlich angelegte Motorschiene keinen ausreichenden Halt gewährleistet habe. Die von dem Beklagten zu 2. durchgeführte Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil die eingebrachte Verdrahtung nicht in der Lage gewesen sei, die Bruchstücke der verletzten Kniescheibe dauerhaft zu fixieren und dadurch das Knorpelmaterial des Kniegelenkes irreparabel verletzt worden. Infolge der unsachgemäßen Behandlung leide sie einer an einer Chondropathie III. Grades in Form einer ausgeprägten Arthrose des linken Kniegelenkes. Sie macht neben der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes Ersatz für Fahrten zu Behandlungs- und Behördenterminen sowie eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils und die Ergänzungen in dem Senatsurteil vom 30.08.2007 wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klageforderung sei verjährt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit dem am 30.08.2007 verkündetem Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr geschilderten Beschwerden auf einer fehlerhaften Behandlung beruhten, da aufgrund des im Rahmen des Urkundenbeweises nach § 286 ZPO verwertbaren, in dem Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammer eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. feststehe, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.05.2008 das Urteils des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Beide Parteien beziehen sich nach Zurückverweisung der Sache auf ihren bisherigen Sachvortrag. Die Klägerin behauptet, die Motorschiene sei erst drei bis vier Tage nach der stationären Aufnahme zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei eine viel zu große Schiene angelegt worden, die das Knie nicht ausreichend ruhiggestellt habe, sondern die Verschiebung der Frakturstücke noch begünstigt habe. Ein weiterer Behandlungsfehler sei darin zu sehen, dass bei der Operation zu große Drähte verwendet worden seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 12. Dezember 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 158/06,

1. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die aus der Fehlbehandlung nach ihrem Unfall am 20.01.2001 im Klinikum F. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen;

2. die Beklagten zur Abgeltung des bereits entstandenen Schadens gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 27.954,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisz...

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