Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 152/10 - i.d.F. des erstinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses vom 17.08.2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die vier Beklagten im Rahmen eines Prätendentenstreits jeweils auf Erteilung ihrer Zustimmung zur Herausgabe von fünf Altzahngold beinhaltenden Weinkisten aus Holz (der Farbprint eines Lichtbildes hiervon ist Anlage zum Protokoll vom 05.04.2019 [GA VIII 1516, 1540]) in Anspruch, die bei dem Amtsgericht Potsdam hinterlegt sind. Er war von Mai 1970 bis September 2000 Hauptgeschäftsführer der in M... ansässigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung ... (KZV) und Geschäftsführer einer im selben Gebäude residierenden Bezirkszahnärztekammer (BZK); bei der Letzteren handelt es sich um eine (rechtlich unselbständige) Untergliederung der Beklagten zu 4). Im Jahre 1999 plante er mit seiner damaligen Ehefrau, der Beklagten zu 2), für das darauffolgende Jahr einen Umzug von M... nach P... . Im Spätsommer 1999 erhielten beide Besuch von der Schwester der Ehefrau, der Beklagten zu 1). Der Berufungsführer bat diese, fünf verschlossene Holzweinkisten mit nach P... zu nehmen, was die Beklagte zu 1) und ihr Lebensgefährte, der Zeuge C... B..., taten; beide gingen - ebenso wie die Beklagte zu 2) - den klägerischen Angaben entsprechend davon aus, dass diese Wein enthielten und im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug bei der in P... wohnenden Beklagten zu 1) gelagert werden sollten.

Ebenfalls im Jahre 1999 führte die BZK - wie schon des Öfteren seit Anfang der Neunzigerjahre - eine Spendenaktion zu karitativen Zwecken durch, in deren Verlauf Zahnärzte in ihren Praxen Sammeldosen für gebrauchtes Zahngold aufstellten. In die Aktion eingebunden war die H... KG (H... KG), die zur Unternehmensgruppe der Beklagten zu 3) gehört; sie sollte den Scheideprozess durchführen und der BZK den Reingoldanteil vergüten. In diesem Zusammenhang wog ein damaliger Hausmeister der BZK zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt das gesammelte und in leere Malereimer umgefüllte Altzahngold. Mitte Oktober 1999 bescheinigte der von der H... KG mit der Abholung betraute Mitarbeiter S... der BZK die Entgegennahme von 140 kg Altzahngold. Tatsächlich lieferte er jedoch lediglich 77,137 kg bei der H... KG ab, was zunächst nicht auffiel, weil er einen entsprechenden Eigenbeleg vorwies. Als die BZK bei der Gutschrift des Erlöses aus dem Gold die Fehlmenge bemängelte, wurde gegen Herrn S... ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung eingeleitet. Die H... KG zahlte im Vergleichswege einen Geldbetrag von rund DM 270.000,00 an die BZK. Das gegen den Mitarbeiter S... gerichtete Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt.

Der Kläger und die Beklagte zu 2) trennten sich im Jahr 2002. Im Oktober 2002 öffnete die Beklagte zu 1) die Weinkisten und stellte fest, dass sie mit Altzahngold gefüllt waren. Hierauf übergaben die Beklagten zu 1) und 2) das Altzahngold - einem Gutachten nach eine Menge von 53,2 kg - an die Staatsanwaltschaft. Ein gegen den Berufungsführer eingeleitetes Strafverfahren endete mit einem Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte die Kisten nebst Inhalt beim Amtsgericht Potsdam und benannte die Parteien als mögliche Berechtigte. Der Kläger behauptet primär, sein Freund, der im Jahre 1994 verstorbene Pf... Zahnarzt A... G..., habe ihm das Altzahngold im Februar 1989 im Wege der Schenkung übereignet, das - in Weinkisten gefüllt - bis zur Übergabe an den Zeugen C... B... in seiner Wohnung gelagert gewesen sei; hilfsweise macht er sich die erstinstanzliche Aussage des Zeugen zu eigen, wonach die Kisten von beiden gemeinsam vom Arbeitsort des Berufungsführers abgeholt worden seien und trägt vor, diese hätten sich in einem Raum auf Ebene der Tiefgarage des unter anderem von der BZK genutzten Gebäudes der KZV befunden, der lediglich ihm als Schlüsselinhaber zugänglich gewesen sei. Die Beklagten zu 1) und 2) stützen ihre Berechtigung auf eine Schenkung seitens des Klägers. Die Beklagte zu 4) leitet ihre Rechte aus dem 1999 abhandengekommen Altzahngold her, ebenso wie die Beklagte zu 3) nach einer Abtretung der Ansprüche durch die H... KG. Im Üb...

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