Normenkette
VermG §§ 7, 7 Abs. 2 S. 2, Abs. 7, 7 Sätze 1-3, Abs. 8 S. 2; BGB §§ 242, 286, 288 Abs. 1, § 346 a.F., § 346 S. 2 a.F., § 347 a.F., § 347 S. 2 a.F., § 359 a.F., § 2039 S. 1; SachenRBerG § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c; SachenRBerG § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. d; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 12.01.2007; Aktenzeichen 3 O 46/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. Januar 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 3 O 46/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 511,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zutragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Auskehrung einer Nutzungsentgeltzahlung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von § 7 Abs. 2 Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG), in Anspruch.
Die Kläger sind Erben nach der am 1. Oktober 1985 verstorbenen Frau J. L. E. W. geborene L., wobei die Klägerin zu 4) ihren Erbanteil durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1999 von ihrem Ehemann C. We. erwarb, den dieser wiederum durch notariellen Vertrag vom 13. August 1991 von R. Wi. übertragen erhalten hatte. J. W. war ihrerseits Alleinerbin nach der am 9. August 1969 verstorbenen Frau H. L. (im Folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Eigentümerin des im damaligen Grundbuch von L. Band 18 Blatt 247 verzeichneten Grundbesitzes, zu dem unter anderem auch das Flurstück 139 der Flur 5 mit einer eingetragenen Größe von 45.760 m² gehörte, das später auf das Grundbuch von L. Blatt 606 und sodann auf das Grundbuch von L. Blatt 1320 übertragen wurde. Im August 1961 verließ die Erblasserin ohne behördliche Genehmigung das Gebiet der damaligen DDR. Der Grundbesitz kam unter staatliche Verwaltung und wurde im Jahre 1969 vom Staatlichen Verwalter an den Rat des Kreises O. veräußert und in das Volkseigentum überführt. Rechtsträger für das Flurstück 139 war die LPG (T) "R. "N." L..
Durch Vertrag vom 16. Juli 1992 (UR-Nr. 296/1992 des Notars ... in B.) verkaufte die Treuhandanstalt - die am 6. September 1994 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde - das Flurstück 139 an die R. F. Bauunternehmen GmbH & Co. KG B. (im Folgenden: F. KG), die ihrerseits treuhänderisch für die O. H. ... GmbH & Co. KG i.Gr. auftrat, für einen Preis von 457.600,- DM. Auf dem Flurstück 139 sollte ein Asphaltmischwerk errichtet werden, das aber nicht zur Ausführung gelangte; es wurden lediglich vorbereitende Arbeiten (Bodenbefestigung) durchgeführt. Am 21. März 1994 wurde für die F. KG eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen; zur Eigentumsumschreibung auf die F. KG kam es nicht. Mit weiterem Vertrag vom 16. Juli 1992 (UR-Nr. 295/1992 des Notars ... in B.) verkaufte die Treuhandanstalt das dem Flurstück 139 benachbarte Flurstück 140 an den Abwasserverband L.. Das Flurstück 140 wurde 1992 bis 1993 mit einer Kläranlage und einem dazugehörigen Verwaltungsgebäude bebaut. Infolge eines Vermessungsfehlers wurde das Verwaltungsgebäude großteils auf das Flurstück 139 übergebaut. Der Abwasserverband L. und die F. KG planten vor diesem Hintergrund einen Flächentausch. Zur Vorbereitung dieses Flächentausches erfolgte im Jahre 1994 die Teilung des Flurstücks 139 in die neuen Flurstücke 139/1 (mit einer Größe von 1.359 m²) und 139/2 (mit einer Größe von 43.867 m²) und die Teilung des Flurstücks 140 in die neuen Flurstücke 140/1 und 140/2. Die Teilung des Flurstücks 139 wurde am 8. März 1995 in das Grundbuch von L. Blatt 1320 eingetragen. Der überbaute Teil des Verwaltungsgebäudes zur Kläranlage befindet sich auf dem Flurstück 139/1. Zur Durchführung des geplanten Flächentausches kam es dann jedoch nicht. Am 20. Mai 1998 schlossen die Beklagte (als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt) und die F. KG einen Vertrag (UR-Nr. 244/1998 des Notars ... in B.), durch den der das Flurstück 139 betreffende Vertrag vom 16. Juli 1992 aufgehoben wurde. In § 3 des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich die F. KG zur Zahlung einer "Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 50.000,00"; mit der Zahlung der "Nutzungsentschädigung" sollten alle Ansprüche des Verkäufers (Treuhandanstalt/BvS) aus dem Kaufvertrag vom 16. Juli 1992 abgegolten sein. Der Betrag von 50.000,- DM wurde sodann auch von der F. KG gezahlt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 1999 wandte sich der damalige Miterbe C. We. an die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (im Folgenden: TLG) und teilte hierin unter anderem mit, dass d...