Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 01.10.1998; Aktenzeichen 4 O 373/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. Oktober 1998 – 4 O 373/97 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73.790,61 DM nebst Zinsen seit dem 13. Januar 1999
- aus 58.717,78 DM in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und
- aus 15.072,83 DM in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, höchstens jedoch in Höhe von 4 %
zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen; die Klage bleibt wegen des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten weitergehenden Betrages als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß- oder Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 59.935,34 DM, die Beklagte mit 58.717,78 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung aus mehreren gekündigten Darlehensverträgen in Anspruch.
Mit Kaufvertrag vom 30. Mai 1994 erwarb die Beklagte von dem früheren Inhaber G. E. das Restaurant „Z.” in G. zu einem Kaufpreis von 133.000,– DM. Der Übergang sollte am 1. Juni 1994 erfolgen. Die Beklagte verpflichtete sich, Altrechnungen des Verkäufers unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen und so dessen Verbindlichkeiten abzubauen.
Am 21. Juli 1994 unterzeichneten die Parteien eine Schuldübernahmeerklärung, nach der die Beklagte Altschulden des vormaligen Gaststätteninhabers in Höhe von insgesamt 129.179,59 DM übernahm; die Klägerin stimmte dieser Übernahme zu. In Hinblick auf die zu übernehmenden Altschulden schloß die Klägerin mit der Beklagten am 14. Juli 1994 Darlehensverträge, und zwar für das Geschäftsgirokonto Nr. … einen Kontokorrentkredit bis zu 20.000,– DM, zur Konto-Nr. … ein E. Kredit über 34.000,– DM und zur Konto-Nr. … einen aus Mitteln der S. A. bank (S) gespeisten Kredit über 68.000,– DM; daneben nahm die Beklagte ein – hier nicht streitiges – Eigenkapitalhilfedarlehen über 43.000,– DM auf.
Als Sicherheit übereignete die Beklagte der Klägerin u. a. das Inventar der Gaststätte und nahm eine Raumsicherungsübereignung vor. Weiterhin stellte die Beklagte eine 80-%ige Ausfallbürgschaft der B. bank S. Bei allen Besprechungen mit der Klägerin trat die Beklagte zusammen mit ihrem damaligen, zwischenzeitlich in Scheidung lebenden, Ehemann H. W. auf.
Anfang Dezember 1994 wies das Geschäftsgirokonto einen Sollstand von 23.924,– DM auf. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 wies die Klägerin auf die Überziehung hin und setzte eine Frist zum Kontenausgleich bis zum 13. Dezember 1994. Unter Kündigungsandrohung mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 und erneut mit Schreiben vom 4. April 1995 die Rückführung der Überziehung des Kontokorrents an. Das E.-Darlehen und das S.-Darlehen wurden nicht ordnungsgemäß bedient.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zu den Konten Nr. … (Girokonto), (E.-Darlehen) und (S.-Darlehen) und stellte einen Gesamtbetrag von 116.730,51 DM unter Fristsetzung auf den 22. Dezember 1995 fällig.
Die Klägerin buchte die Salden der genannten Konten per 30. Januar 1996 auf Abwicklungskonten um, und zwar den Kontokorrentkredit in Höhe von 23.695,59 DM auf das Abwicklungskonto … 0, das S. Darlehen auf das Abwicklungskonto 9 und das E. Darlehen auf das Abwicklungskonto 7.
Im Mai 1996 wurde die Gaststätte an einen neuen Inhaber übergeben. Am 8. Mai 1996 teilte die Klägerin dem damaligen Ehemann der Beklagten mit, daß das Sicherungsgut zum Preis von 30.000,– DM verwertet worden sei. Am 1. Oktober 1996 leistete die Bürgschaftsbank S. auf die Ausfallbürgschaft einen Betrag von 92.923,81 DM. Dieser Betrag wurde dem Abwicklungskonto 7 gutgeschrieben, dessen Gesamtsaldo von 36.043,86 DM damit zum Erlöschen gebracht wurde, und mit dem überschießenden Betrag auf das Abwicklungskonto 9 gebucht.
Die Klägerin stützte ihre Klageforderung zunächst auf die Abrechnungskonten, für die sie per 30. Januar 1996 folgende Stände behauptet:
– |
Abwicklungskonto Girokonto Nr. 0 |
24.290,08 DM |
– |
Abwicklungskonto S.-Darlehen Nr. 9 |
60.165,65 DM |
– |
Abwicklungskonto E.-Darlehen Nr. 7 |
34.197,39 DM |
mithin zusammen |
118.653,12 DM |
Unter Berücksichtigung der Leistung der Bürgschaftsbank S. vom 1. Oktober 1996 stützte sie sodann die Klageforderung auf folgende von ihr behaupteten Kontenstände bzw. Positionen per 24. Juni 1998:
– |
Abwicklungskonto Girokonto Nr. 0 |
23.04... |