Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 29.11.2006 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar und der laufende Unterhalt monatlich im Voraus bis zum 4. eines jeden Monats.
Weiterhin wird der Beklagte verurteilt, an jede Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar jeweils
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aus 34,64 EUR ab dem 4.1.2003,
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aus weiteren 69,15 EUR ab dem 4.2.2003,
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aus weiteren 69,15 EUR ab dem 4.3.2003,
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aus weiteren 69,15 EUR ab dem 4.4.2003,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.5.2003,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.6.2003,
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aus weiteren 69,15 EUR ab dem 4.7.2003,
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aus weiteren 69,15 EUR ab dem 4.8.2003,
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aus weiteren 69,15 EUR ab dem 4.9.2003,
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aus weiteren 69,15 EUR ab dem 4.10.2003,
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aus weiteren 69,15 EUR ab dem 4.11.2003,
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aus weiteren 69,15 EUR ab dem 4.12.2003,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.1.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.2.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.3.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.4.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.5.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.6.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.7.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.8.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.9.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.10.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.11.2004,
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aus weiteren 69,00 EUR ab dem 4.12.2004,
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aus weiteren 63,00 EUR ab dem 4.1.2005,
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aus weiteren 62,43 EUR ab dem 4.2.2005,
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aus weiteren 59,00 EUR ab dem 4.3.2005,
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aus weiteren 59,00 EUR ab dem 4.4.2005,
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aus weiteren 59,00 EUR ab dem 4.5.2005,
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aus weiteren 59,00 EUR ab dem 4.6.2005,
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aus weiteren 49,00 EUR ab dem 4.7.2005,
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aus weiteren 49,00 EUR ab dem 4.8.2005,
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aus weiteren 49,00 EUR ab dem 4.9.2005,
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aus weiteren 49,00 EUR ab dem 4.10.2005,
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aus weiteren 49,00 EUR ab dem 4.11.2005,
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aus weiteren 49,00 EUR ab dem 4.12.2005,
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aus weiteren 48,00 EUR ab dem 4.1.2006,
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aus weiteren 48,00 EUR ab dem 4.2.2006,
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aus weiteren 48,00 EUR ab dem 4.3.2006,
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aus weiteren 48,00 EUR ab dem 4.4.2006,
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aus weiteren 48,00 EUR ab dem 4.5.2006,
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aus weiteren 48,00 EUR ab dem 4.6.2006,
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aus weiteren 72,00 EUR ab dem 4.7.2006,
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aus weiteren 72,00 EUR ab dem 4.8.2006,
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aus weiteren 72,00 EUR ab dem 4.9.2006.
Ferner wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen tragen die Klägerinnen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.579,60 EUR festgesetzt.
A.
Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten laufenden und rückständigen Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab 1/2002.
Die Klägerinnen sind die Töchter des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Die in 3/1980 geborene Klägerin zu 1. legte im Jahr 1999 das Abitur ab. Im Wintersemester 1999/2000 begann sie an der Technischen Universität B... das Studium der Gebäudetechnik. Die in 10/1982 geborene Klägerin zu 2. hat im Jahr 2002 das Abitur bestanden. Seit dem Wintersemester 2002/2003 studiert sie an der H...-Universität zu B... im Studiengang Betriebswirtschaftslehre. Beide Studentinnen leben im Haushalt ihrer Mutter in B.... Sie ist Eigentümerin der Wohnung.
Der im Jahr 1956 geboren Beklagte arbeitet als Drucker. Er ist wiederverheiratet. Aus der Ehe ist die in 2/1987 geborene Tochter S... hervorgegangen. Der Beklagte lebt mit seiner neuen Familie in einem eigenen Einfamilienhaus in M.... In 5/2002 stellte er seine Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen ein.
Nach einer längeren vorgerichtlichen Korrespondenz haben die Klägerinnen in 2/2005 im Wege eines Stufenantrags rückständigen und laufenden Ausbildungsunterhalt begehrt. Mit Schriftsatz aus 11/2006 stellten sie einen bezifferten Zahlungsantrag in wechselnder Höhe für die Zeit ab 1/2002.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheid...