Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Normenkette
BGB §§ 242, 313
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 19.09.2013; Aktenzeichen 12 O 62/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 19.9.2013 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.742,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufungswert: bis 21.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend.
Die Parteien (geboren in den Jahren 1969 und 1971) lebten seit Anfang 1992 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Am ... 2000 wurde der gemeinsame Sohn H. geboren. 1997 erwarb die Beklagte Alleineigentum an dem Grundstück B. Str ... in ... Auf dem Grundstück wurde von der Firma W. GmbH ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 158 qm zum Preis von 298.000 DM errichtet. Zur Finanzierung der Wohnhauskosten nahmen beide Parteien bei der B. AG am 22.4.1998 ein Darlehen über 150.000 DM auf. Die Laufzeit betrug 10 Jahre. Der Darlehensvertrag sah Zinsen von 5,55 % jährlich und eine annuitätische Tilgung von 7,5 % jährlich zzgl. ersparter Zinsen vor. Aus den vereinbarten Konditionen ergab sich eine Monatsrate i.H.v. 1.631,25 DM bzw. nach der Währungsumstellung von 834,04 EUR. Die monatlichen Kreditzahlungen erfolgten über das Konto der Beklagten. Im Hinblick auf die weiteren Kosten der Wohnhauserrichtung erhielt die Beklagte von ihren Eltern einen entsprechenden Finanzierungsbeitrag. Auf dem Hausgrundstück der Beklagten wurden diverse Arbeiten durchgeführt. An den Arbeiten wirkte auch der Kläger mit, wobei der genaue Umfang seiner Beteiligung zwischen den Parteien im Streit steht.
In der ersten Jahreshälfte 2008 löste der Kläger den noch offenen gemeinsame Hauskredit durch eine Schlusszahlung i.H.v. rund 4.143 EUR ab. Seither ist die Immobilie der Beklagten schuldenfrei. Am 20.3.2010 kam es nach der Trennung der Parteien zum Auszug des Klägers aus dem Haus.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten mit Blick auf seine Beteiligung an den Kreditkosten sowie wegen erbrachter Arbeitsleistungen eine Ausgleichszahlung i.H.v. rund 20.743 EUR nebst Zinsen verlangt. Das LG hat die Klage durch Urteil vom 19.9.2013 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Seine Überweisungen an die Beklagte hätten nicht ausschließlich oder überwiegend der Vermögensbildung der Beklagten gedient. Vielmehr habe die Ermöglichung und Förderung der Lebens- und Wohngemeinschaft der Parteien mit dem gemeinsamen Kind im Vordergrund gestanden, wovon auch der Kläger profitiert habe. Zum anderen stehe der Kläger nicht schlechter als er stünde, wenn er für die Kosten einer Mietwohnung aufgekommen wäre. Als Hauptverdiener sei er für die Finanzierung der Lebensführung der Parteien auch primär zuständig gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die monatliche Hauskreditrate sei zwischen den Parteien exakt hälftig geteilt worden. Es bestehe daher kein Grund für die Annahme, er hätte eine fiktive Miete für die Familie allein tragen sollen. Er habe - insoweit auch unstreitig - zugunsten der Beklagten einschließlich Zinsen und Tilgung insgesamt rund 51.857 EUR aufgewendet. Daneben habe er sich an den Kosten für die allgemeine Lebensführung der Parteien und das gemeinsame Kind beteiligt. Er habe das Vermögen der Beklagten um mindestens 22.288 EUR vergrößert. Hierbei seien seine Arbeitsleistungen auf dem Grundstück der Beklagten noch nicht berücksichtigt. Ein solcher Vermögenszuwachs sei bei der Beklagten mit Blick auf den aktuellen Verkehrswert des Hauses auch noch vorhanden. Die Beklagte habe während des Zusammenlebens lediglich ein Einkommen von maximal 1.500 DM bzw. später 1.000 EUR erzielt. Sie hätte daher ohne seine Beteiligung den Hauskredit über 150.000 DM nicht erhalten und zudem nicht in nur 10 Jahren vollständig tilgen können.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 19.9.2013 - 12 O 62/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.742,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.6.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie wendet insbesondere ein, der Kläger habe sich lediglich i.H.v. monatlich 417 EUR an den allgemeinen Lebenshaltungs...