Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 131/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 6.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte, eine Assekuranz, deren Firma bis zum 13.06.2017 D... AG lautete, aus einer gemäß Police vom 07.07. 2015 (Kopie GA I 51 ff.) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Stand Januar 2015 (Kopie GA I 61 ff.), zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilkaskoversicherung den Wiederbeschaffungswert des Audi A4 mit der FIN WA... und dem ehemaligen amtlichen Kennzeichen ... zu ersetzten hat, der ihr in der Zeit zwischen dem 31.08.2015 abends und dem 01.09.2015 morgens in B... gestohlen worden sei. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhalts als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (LGU 2 f.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Beim Landgericht Potsdam, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage - bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten - erfolgreich gewesen. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Die Vernehmung der Zeugen V... Z... und P... Z... habe zu ihrer - der Vorinstanz - Überzeugung den behaupteten Diebstahl bestätigt. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen sprächen, seien bei der Beweisaufnahme nicht zu Tage getreten. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin - speziell in der Schadensanzeige vom 16.09.2015 (Kopie GA I 6) - P... Z... als letzten Fahrzeugnutzer angegeben habe, wogegen von beiden Zeugen bekundet worden sei, V... Z... habe den Wagen zuletzt gefahren und abgestellt, erweise sich betreffend die Feststellung der Kfz-Entwendung als unerheblich. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 4 f.).
Dieses ist der Beklagten - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - laut deren Empfangsbekenntnis am 26.03.2018 (GA I 260) zugestellt worden. Sie hat am 17.04.2018 (GA II 262) per Telekopie mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 07.05.2018 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 270 ff.).
Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Die Zivilkammer hätte den bestrittenen Diebstahl des Audi A4 nach Vernehmung der beiden Zeugen nicht als erwiesen ansehen dürfen, weil der Wagen zuvor unstreitig einen wirtschaftlichen Totalschaden gehabt habe. Dessen vollständige und fachgerechte Behebung darzutun und zu beweisen, obliege im Streitfall der Klägerin. Ein Wrack könne schließlich nicht gestohlen werden. Angesichts dessen sei es unerheblich, dass hier keine Leistungs-, sondern eine Feststellungsklage erhoben werde. Im Übrigen seien die erheblichen Widersprüche im klägerischen Vortrag und in den Angaben der beiden Zeugen unberücksichtigt geblieben. Wegen arglistiger Falschangaben betreffend den letzten Nutzer des Fahrzeugs bestehe für sie, die Beklagte, Leistungsfreiheit. Weiterhin sprächen die Umstände dafür, dass der behauptete Vorfall lediglich fingiert worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt - im Kern ihre erstinstanzlichen Darlegungen wiederholend und vertiefend - die Entscheidung des Landgerichts, soweit diese ihr günstig ist.
Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Senats vom 07.09.2018 (GA II 296 f.) gemäß § 526 Abs. 1 ZPO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte nimmt der Senat ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug.
II. A. Die Berufung der Beklagten ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel aber - aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (LGU 3 f.) und die den Angriffen der Berufung standhalten - erfolglos. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das landgerich...