Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich: Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung des privilegierten Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob privilegierter Erwerb i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn Eltern ihrer Tochter einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen haben ohne eine ausdrückliche Gegenleistung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung, so dass nur der Erlass eines Anspruchs, der gegen die Eltern bestanden haben könnte oder eine anderweitige Verknüpfung der Leistung der Eltern mit einer Gegenleistung der Tochter in Betracht kommt.
Normenkette
BGB § 1374 Abs. 1-2, § 1378 Abs. 1, § 1374
Verfahrensgang
AG Strausberg (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 2 F 435/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG Strausberg vom 18.9.2007 teilweise abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird abgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend.
Die Parteien haben am 21.1.1994 geheiratet. Bereits am 13.8.1992 war der gemeinsame Sohn F. geboren worden. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahr 2001. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 11.9.2002 zugestellt worden.
Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin des Grundstücks B. S. in R. zu einem Anteil von 1/3. Die Eltern der Antragsgegnerin, der Zeuge D. S. und seine Frau B. hatten dieses Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 24.6.1993 erworben. Durch notariellen Vertrag vom 26.9.2000 übertrugen die Eltern einen Miteigentumsanteil von 1/3 auf die Tochter, die Antragsgegnerin. Zu Ziff. III des Vertrages heißt es:
"Gegenleistungen und sonstige Vereinbarungen
Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgt gemäß folgenden Vereinbarungen:
Der Veräußerer erkennt an, dass der Erwerber auf eigene Kosten den Seitenflügel um- und ausgebaut und dabei einen Betrag von ca. 50.000 DM aus eigenen Mitteln in den Grundbesitz investiert hat.
Eine weitere Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen. Der Veräußerer behält sich auch keine Recht an dem übertragenen Grundbesitz vor."
Der Antragsteller hat im Scheidungsverbundverfahren in erster Instanz Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 12.465,76 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung verlangt.
Nachdem das AG den Versorgungsausgleich bereits durch Beschluss vom 24.11.2004 unter Bezugnahme auf § 2 VAÜG ausgesetzt hatte, hat es durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden und die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich i.H.v. 11.932,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über den Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung greift die Antragsgegnerin die Entscheidung des AG über den Zugewinnausgleich an. Sie trägt vor.
Der Zugewinn der Antragstellers betrage unstreitig 7.631,64 EUR. Ihren eigenen Zugewinn habe das AG hingegen unzutreffend ermittelt.
Ihr Eigentumsanteil an dem Grundstück sei gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Entgegen der Auffassung des AG liege ein unentgeltlicher Übertragungsvertrag vor.
Den Miteigentumsanteil i.H.v. 1/3 hätten die Eltern ihr schenkungsweise überlassen bzw. eine künftige Erbfolge vorweggenommen. Eine Gegenleistung sei nicht erbracht worden. Hinsichtlich der Investition handele es sich lediglich um die Dokumentation bzw. Anerkennung einer Leistung, welche sie in den Grundbesitz investiert habe.
Ohne die Hinzurechnung der Immobilie habe sie lediglich einen Zugewinn von 6.497,32 EUR gegenüber einem solchen von 7.631,64 EUR auf Seiten des Antragstellers erzielt und sei mithin nicht ausgleichspflichtig.
Hilfsweise werde die Berufung darauf gestützt, dass sie das vorhandene Vermögen, insbesondere das Guthaben auf dem Girokonto, inzwischen für die allgemeinen Lebenshaltungskosten für sich und das Kind verbraucht habe. Insbesondere habe sie auch Mittel für zu ersetzende Haushaltsgegenstände, die der Antragsteller mitgenommen habe, aufbringen müssen.
Äußerst hilfsweise werde geltend gemacht, dass ein Obergutachten einzuholen sei. Sie habe erstinstanzlich unfassend und detailliert Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen D. erhoben.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Bei dem Grundstücksanteil der Antragsgegnerin handele es sich nicht um privilegierten Erwerb, da ihm eine Gegenleistung i.H.v. 50.000 DM zugrunde gelegen habe. Di...