Normenkette

BGB § 426 Abs. 1 S. 1, § 613a, § 613a Abs. 2 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2, § 727; InsO § 179

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 03.07.2008; Aktenzeichen 2 O 375/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.02.2010; Aktenzeichen IX ZR 113/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH i.L. (Aktenzeichen Amtsgericht Potsdam 35 IN 1296/03) zu lfd. Nr. 3 des Tabellenauszuges zu Gunsten der Klägerin festgestellten Forderung die Klägerin die Rechtsnachfolgerin der Beklagten wegen eines Betrages in Höhe von 37.818,63 EUR ist; die Beklagte ist verpflichtet, insoweit gegenüber dem Insolvenzverwalter ihre Zustimmung zu einer Änderung der Tabelle wegen eines Betrages von 37.818,63 EUR zugunsten der Klägerin zu erklären.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.005,40 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 57 % und der Beklagten zu 43 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Gegenpartei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin übernahm durch Kaufvertrag vom 30.06.2003 das Anlage- und Umlaufvermögen der Firma H. H. Sch. & Co. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 15.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Betriebsübergang sollte mit Wirkung zum 01.08.2003 (Bl. 8, 10 d.A.) eintreten.

Die Beklagte meldete - nach Zahlung von Insolvenzgeldern an die Arbeitnehmer der Schuldnerin - am 22.01.2004 eine Forderung in Höhe von 190.000,00 EUR zur Insolvenztabelle an (Bl. 145 d.A.), die unter der laufenden Nummer 3 in Höhe von 37.810,63 EUR festgestellt wurde (Bl. 44 d.A.). Eine weitere Forderung in Höhe von 50.758,90 EUR meldete die Beklagte am 28.12.2006 an, die unter der laufenden Nummer 80 in Höhe von 48.739,17 EUR festgestellt wurde (Bl. 64 R d.A.).

Die Beklagte erstritt vor dem Arbeitsgericht Potsdam am 19.01.2007 gegen die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil, durch das die Klägerin wegen Betriebsübernahme zur Zahlung von 25.760,03 EUR nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt wurde, die entsprechende Insolvenzgelder auf die Juni-Lohnforderungen der Arbeitnehmer der Schuldnerin entrichtet hatte.

Die Klägerin zahlte am 10.07.2007 an die Beklagte die Urteilssumme in Höhe von 25.760,03 EUR (Bl. 29 d.A.); einen weiteren Betrag in Höhe von 12.050,60 EUR zahlte die Klägerin am 30.11.2007 der Beklagten (Bl. 37 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Lohnforderungen, soweit sie an die Beklagte gezahlt habe, insoweit kraft Gesetzes auf sie übergegangen seien. Sie verlangt die Feststellung der Rechtsnachfolge sowie die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus ihrer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zustehen, und den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Beklagten für einen Betrag von 37.818,63 EUR, der durch Tabellenauszug zur lfd. Nr. 3 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH i.L. zum Aktenzeichen des Amtsgerichts Potsdam 35 IN 1296/03 festgestellten Forderung ist, und die Beklagte verpflichtet ist, der Änderung der Insolvenztabelle unter der lfd. Nr. 3 für einen Betrag in Höhe von 37.810,63 EUR auf die Klägerin zuzustimmen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.005,40 EUR zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH i.L. zum Aktenzeichen des Amtsgerichts Potsdam 35 IN 1296/03 keine Ansprüche aus der Forderungsanmeldung vom 22.12.2006 über 50.758,90 EUR, vom Verwalter in Höhe von 48.739,17 EUR festgestellt zur lfd. Nr. 80, zustehen und die Beklagte nicht verpflichtet ist, insoweit an ehemalige Arbeitnehmer der H. GmbH i.L. Insolvenzgeldzahlungen vorzunehmen.

3. die Beklagte zu verurteilen, 1.479,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2008 zu Händen des Prozessbevollmächtigten der klagenden Seite, Rechtsanwalt ... zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.07.2008 zugestellte Urteil am 10.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 05.09.2008 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitst...

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