Normenkette
BGB § 355 Abs. 1, § 495
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.08.2016, Az. 2 O 327/15, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits für die erste und zweite Instanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Widerrufserklärungen des Klägers in Bezug auf insgesamt vier mit der Beklagten geschlossene Bauspardarlehensverträge.
Drei der von den Parteien geschlossenen Darlehensverträge über Bausparsummen von 175.000 EUR, 75.000 EUR und 50.000,- EUR sind in der Weise zustande gekommen, dass die Beklagten dem Kläger jeweils mit einem Anschreiben vom 12.11.2009 "das von uns bereits (maschinell) unterzeichnete Vertragsexemplar" in mehrfacher Ausfertigung zusandte mit der Bitte, "das für uns bestimmte Exemplar nach Unterzeichnung durch alle Darlehensnehmer/Mitschuldner vollständig an uns" zurückzusenden (vgl. Anlagen K1 bis K3, Bl. 67 ff. d.A.). Dieser Bitte entsprach der Kläger, nachdem er die Verträge jeweils unter dem 24.11.2009 unterzeichnet hatte. Das Darlehen über 50.000 EUR unterschied sich von den anderen beiden Darlehen insoweit, als dieses als "vorgeschaltetes Vorausdarlehen" vereinbart war und damit gleichzeitig Vereinbarungen zu einem "max. Anfangsdarlehen" über 33.000 EUR enthielt, wobei ein noch nicht zugeteilter Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 50.000 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Darlehensverträge waren jeweils mit einer bei allen drei Verträgen identischen "Widerrufsbelehrung" versehen. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieser Belehrung wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen (Anlagen K1 bis K3, Bl. 71, 76, 84 d.A.).
Ein weiterer Bauspardarlehensvertrag mit Ausstellungsdatum der Beklagten vom 23.07.2010, den der Kläger am 29.07.2010 gegenzeichnete und der ausweislich eines Datumsstempels am 02.08.2010 bei der "B..." einging, kam nach demselben Verfahren zustande wie die im Jahr 2009 geschlossenen Verträge (vgl. Anlagen K4/BB1, Bl. 85 ff. und 460 ff. d.A.). Als Bestandteil dieses Vertrages, der sich über eine Bausparsumme von 10.000 EUR als noch anzusparendes Bauspardarlehen verhielt und gleichzeitig die Gewährung eines Vorausdarlehens mit einem "max. Anfangsdarlehen" von 5.000 EUR umfasste, wurde eine "Widerrufsinformation" erteilt, für deren Gestaltung und Inhalt ebenfalls auf die zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen wird (Anlage K4, Bl. 91 RS d.A.).
In den Vorausdarlehensverträgen vom 12.11./24.11.2009 und vom 23.07./29.07.2010 wurde jeweils auf Seite 5 des Vertragsformulars geregelt: "An Stelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag angespart. Bei Zuteilung des Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereit gestellten Mitteln verrechnet" (Anlagen K3/K4, Bl. 80 und 88 d.A.).
Mit zwei Schreiben vom 14.08.2015 erklärte der Kläger in der Folgezeit gegenüber der Beklagten, alle vier Darlehensverträge zu widerrufen, und bat darum, weiteren Schriftverkehr über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte zu führen (vgl. Anlagen K5/K6, Bl. 93 f. d.A.). Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2015 die Auffassung vertreten hatte, die Belehrungen zum jeweiligen Widerrufsrecht entsprächen den amtlichen Musterbelehrungen (vgl. Anlage K7, Bl. 95 d.A.), ergab sich zwischen den Parteien weiterer Schriftverkehr, in dem die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt aufrechterhielt (vgl. Anlagen K8 bis K 11, Bl. 96 ff. d.A.).
Unter dem 30.11.2015 hat der Kläger mit der Klageschrift mit je zwei gleichlautenden Anträgen für jedes der vier Darlehen beantragt festzustellen, dass wegen abgegebenen Widerrufserklärungen seine "Primärpflicht (...) zur Zahlung von Zinsen (...) erloschen ist" und zum anderen festzustellen, dass auch seine "Primärpflicht zur Erbringung von Tilgungszahlungen (...) erloschen ist". Auf Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016 (Protokoll, Bl. 181 ff.) hat der Kläger bezogen auf die Vorausdarlehen über 50.000 EUR und über 10.000 EUR seine Anträge zu 6. und 8. auf Feststellung, dass seine Pflicht zur Erbringung von Tilgungsleistungen erloschen sei, dahin umgestellt, dass er nunmehr festzustellen beantragt hat, dass sich der jeweilige Darlehensvertrag aufgrund der Widerrufserklärungen "in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat."
Mit Urteil vom 08.08.2016 hat das Landgericht den Feststellungsanträgen des Klägers in Bezug auf die drei Darlehen aus dem Jahr 2009 jeweils stattgegeben; die Anträge in Bezug auf das Darlehen vom 23.07.2010 hat es dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgefü...