Normenkette

BGB § 823; ZPO § 286

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer- Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 134/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften medizinischen Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. im Zeitraum vom 27.02.2012 bis zum 12.03.2012 geltend, während derer ihm durch den Beklagten zu 2. eine Hüfttotalendoprothese (TEP) rechts implantiert wurde. Der Kläger wirft dem Beklagten zu 2. vor, bei der Operation am 28.02.2012 den Nervus femoralis verletzt zu haben, wodurch er seitdem unter schwerwiegenden Bewegungsstörungen leide. Die Verletzung des Nerves sei im Hause der Beklagten zu 1. nicht adäquat erkannt und behandelt worden. Ferner bezweifelt der Kläger die medizinische Indikation für eine Totalendoprothese, da neben einer konservativen Therapie auch eine Hüftgelenksarthroskopie möglich gewesen wäre. Zudem sei er weder über das Risiko von Nervverletzungen noch darüber aufgeklärt worden, dass alternative Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei nicht der Beweis gelungen, dass die Schädigung des Nervus femoralis auf einem Behandlungsfehler der Beklagten beruhe. Die Operation und die postoperative Behandlung seien lege artis erfolgt. Der Sachverständige Dr. U... sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schädigung des Nervus femoralis eher von der Lendenwirbelsäule herrühre. Aus Sicht des Sachverständigen habe es auch keine anderweitige erfolgversprechende Therapiemöglichkeit gegeben. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Schwierigkeiten bei der Mobilisation des Klägers aufgetreten seien. Das Gericht folge den nachvollziehbaren und gründlichen Ausführungen des Sachverständigen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 15.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 13.04.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach jeweils auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 17.07.2017 - mit einem am 14.07.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt, das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten sei auf der Basis unvollständiger Behandlungsdokumentation verfasst worden, eine Nachbegutachtung nach Einholung der vollständigen Unterlagen sei nicht veranlasst worden. Die streitige Frage der Ursache der Schädigung des Nervus femoralis sei nicht geklärt worden. Den Vortrag zur gerügten Eingriffs- und Alternativaufklärung übergehe die angefochtene Entscheidung zur Gänze. Darüber hinaus werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, indem das beantragte neurologische Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei. Die gutachterliche Aussage, seine Beschwerden rührten von der Lendenwirbelsäule her, sei vom Gericht kritisch zu hinterfragen gewesen, insbesondere weil es eine Vielzahl neurologischer Befunde gebe, die einen Zusammenhang mit der Hüftoperation herstellten. So sei durch den bei der Beklagten zu 1. beschäftigten Arzt S... in einem Verlaufsbericht vom 27.03.2012 festgestellt worden, dass die Schädigung des Nervus femoralis im Zusammenhang mit der Operation stehe, womit außergerichtlich der Kausalzusammenhang unstreitig gewesen sei.

Nicht geklärt habe das erstinstanzliche Gericht auch die Frage, ob eine Operationsindikation tatsächlich bestanden habe. Der Sachverständige habe zur Frage der Indikation lediglich ausgeführt, dass nach Ausschöpfung der medikamentös-konservierenden Maßnahmen eine Indikation vorgelegen habe. Dabei handelte es sich offenbar um eine bloße Mutmaßung, die im Verhandlungstermin nicht hinterfragt worden sei. Entsprechende anamnestische Erhebungen habe der Sachverständige nicht getätigt. Auf Nachfrage habe er auch keine nachvollziehbare Angabe machen können, welche Medikamente der Kläger erhalten habe und welche konservativen Therapien ausgeschöpft gewesen sein sollten. Weder hätten die Beklagten zu ausgeschöpften konservativen Maßnahmen vorgetragen, noch habe der Sachverständige derartige nachvollziehen können. Die angefochtene Entscheidung übersehe zudem, dass die...

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