Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 16.05.2023; Aktenzeichen 11 O 43/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen.

3. Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 wird das am 16.5.2023 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam - 11 O 43/22 - geändert und die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter Ziff 3 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6. Streitwert: 10.000,00 EUR

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Auskünfte über den Nachlass des am 28.07.2019 verstorbenen G...F...G.... Der Erblasser wurde von seinen Kindern, dem Kläger, der Mutter der Beklagten zu 1 (S...K...) und einer weiteren Tochter beerbt. Letztere schlug die Erbschaft aus. S...K... schloss mit dem Kläger am 06.04.2021 einen formlosen Erbauseinandersetzungsvertrag" mit dem sie ihren hälftigen Anteil am Nachlass auf den Kläger übertrug. Des Weiteren ermächtigte sie den Kläger zur Erhebung einer Auskunftsklage.

Der Erblasser und S...K... veräußerten am 23.09.2014 an die Beklagten mit notariellen Grundstücksübertragungsvertrag das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück in B..., das die Beklagten bewohnen. Dem Erblasser wurde als Gegenleistung ein Wohnrecht an der Wohnung in der unteren Etage eingeräumt. Die Beklagten verpflichteten sich, den Erblasser lebenslänglich und unentgeltlich zu betreuen. Die Beklagten nutzten einen Hobbyraum in der unteren Etage und hatten Zutritt zur Wohnung des Erblassers.

Der Erblasser erteilte der Beklagten zu 1 ab 2015 eine Vorsorgevollmacht. Die dem Erblasser zustehenden Pflegegeldzahlungen wurden auf ein Konto der Beklagten zu 1 überwiesen. Von dem Konto des Erblassers wurden in den letzten 44 Monaten im Durchschnitt etwa 1.100.00 EUR monatlich abgehoben.

Nach dem Tod des Erblassers war der Kläger zusammen mit S...K... mehrfach in der Wohnung des Erblassers. Über einen eigenen Schlüssel zum Haus verfügte der Kläger nicht. Er nahm das Sparbuch des Erblassers an sich. Bei einem Treffen des Klägers, der S...K... und der Beklagten zu 1 im August 2019 kam es zum Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Der Kläger verschaffte sich bei diesem Besuch der Wohnung des Erblassers einen Überblick über vertragliche Beziehungen des Erblassers zu Versicherungen, Dienstleistungen etc.. Bei diesem Termin erhielt der Kläger einen Ordner mit Unterlagen. Bei einem weiteren Termin sortierten der Kläger und S...K... die Kleidung des Vaters. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2019 erteilte die Beklagte zu 1 dem Kläger ein Hausverbot. Sie teilte des Weiteren mit, dass sie am Samstag, den 07.12.2019 sämtliche Möbel des Erblassers und die in der Wohnung befindlichen vom Kläger bereits zusammengepackten Gegenstände des Erblassers zur Abholung bereitstellen werde. Die Beklagten stellten die Nachlassgegenstände nach draußen auf das Grundstück zur Abholung durch den Kläger am 18.01.2020. Der Kläger nahm sie nicht mit. Die Beklagten ließen die Sachen über den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband entsorgen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten, wie beantragt, zur Auskunft verpflichtet seien. Dabei begehrt er insbesondere Auskunft über Kontobewegungen seit 2016.

Denn die Beklagte zu 1 habe Verfügungsmacht über das Girokonto des Erblassers gehabt und nach eigenen Angaben die Einkäufe für den Erblasser getätigt und ab 2019 eine auf ihren Namen ausgestellte EC-Karte - insoweit unstreitig - zur Verfügung gehabt. Seit Mitte 2018 sei der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Dem Kläger stünden zudem Auskunftsansprüche gemäß den §§ 2027, 2028 BGB zu.

Dabei begehrt der Kläger insbesondere Auskunft über folgende Nachlassgegenstände:

  • drei Fernseher
  • eine Waschmaschine
  • ein Luftkompressor
  • eine 2-teilige Ausziehleiter
  • die Einbauküche des Erblassers.

Am Todestag des Erblassers sei der Kläger in der Wohnung des Erblassers gewesen, ohne Nachforschungen zu betreiben. Am 30.07.2019 habe er sich auf dem Grundstück mit seiner Schwester getroffen, ohne die Wohnung zu betreten. Dieses Treffen habe der Vorbesprechung der Formalitäten der Bestattung des Erblassers mit dem Bestattungsunternehmen gedient. Als der Kläger und seine Schwester Anfang August 2019 in der Wohnung des Erblassers waren, habe die Beklagte zu 1 dem Kläger und seiner Schwester einen Ordner mit Unterlagen auf den Tisch geworfen. Der Ordner sei blau, nicht schwarz gewesen. Am 18.01.2020 habe der Kläger festgestellt, dass die brauchbaren Gegenstände, wie z.B. die Waschmaschine hinter dem Carport der Beklagten an der Hauswand gestanden hätten, jedoch mit Müll und kaputten Schränken zugestellt gewesen seien, sodass für den Kläger und seine Begleiter keine Möglichkeit bestanden habe, an diese zu kommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über

  • den Bestand des ...

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