Entscheidungsstichwort (Thema)
Werklohn ohne Abnahme
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 11.11.2011; Aktenzeichen 10 O 57/10) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 11.11.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 10 O 57/10, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.897,25 EUR als Gesamtschuldner zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung der nicht lotgerechten Stellung des niedrigsten und zweithöheren Fachwerkträgers im Dachstuhl des Hauses der Beklagten auf dem Grundstück ... ring 34 in W. sowie Zug um Zug gegen Zahlung des auf die Widerklage von der Klägerin zu zahlenden Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung von 13.000 EUR. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 13.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2011 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten sämtliche den vorgenannten Betrag i.H.v. 13.000 EUR übersteigenden Schäden und Kosten zu ersetzen, die den Beklagten zukünftig dadurch entstehen, dass die Fundamentplatte uneben mit Höhendifferenzen von bis zu 4 cm gegossen sowie der Ausgleich der Höhendifferenzen und die Verlegung des Estrichs mangelhaft erfolgt ist.
Auf die Widerklage wird weiter festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, auf die durch die Beklagten eingezahlten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 81 % und die Beklagten 19 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem von den Parteien im August 2005 geschlossenen Vertrag betreffend Leistungen bei der Errichtung des Wohnhauses der Beklagten auf dem Grundstück ... ring 34 in W. i.H.v. 5.950 EUR in Anspruch. Die Beklagten berufen sich auf eine fehlende Fälligkeit der Werklohnforderung im Hinblick auf das Fehlen einer Abnahme und das Nichtbestehen der Abnahmereife wegen des Vorliegens einer Reihe von Mängeln. Darüber hinaus machen sie Zurückbehaltungsrechte bzw. Gegenrechte wegen dieser Mängel geltend. Im Wege der Widerklage fordern die Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses wegen der nach ihrer Behauptung nicht fachgerechten Erstellung des Fußbodenaufbaus des Wohnzimmers und der Küche und der hierdurch verursachten Absenkungen des Fußbodens sowie entstandenen Risse in den Fliesen. Weiterhin begehren die Beklagten im Wege der Widerklage die Feststellung einer Ersatzpflicht der Klägerin für die den geforderten Betrag übersteigenden Schäden und Kosten wegen der Beseitigung der Mängel im Fußbodenbereich sowie die Feststellung einer Zinspflicht hinsichtlich der von ihnen verauslagten Gerichtskosten. Die Parteien streiten in erster Linie über die Gründe der Fußbodenabsenkungen und Risse. Unstreitig ist, dass die von der Klägerin gegossene Fundamentplatte uneben mit Höhendifferenzen bis zu 4 cm ist. Im Übrigen streiten die Parteien über das Fortbestehen weiterer Mängel am Haus der Beklagten, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 1/06 beim LG Potsdam gewesen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 11.11.2011 verkündeten Urteil hat das LG die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten 9.909.96 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten sämtliche den vorgenannten Betrag übersteigende Schäden und Kosten zu ersetzen, die zukünftig dadurch entstehen, dass die Fundamentplatte uneben mit Höhendifferenzen von bis zu 4 cm gegossen worden und der Ausgleich der Höhendifferenz sowie die Verlegung des Estrichs mangelhaft erfolgt ist. Schließlich hat das LG eine Erstattungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Zinsen auf die von den Beklagten eingezahlten Gerichtskosten festgestellt und die weiter gehende Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Werklohnforderung der Klägerin sei nicht fällig. Eine Abnahme des Werkes sei nicht erfolgt. Eine stillschweigende Hinnahme der Leistung der Klägerin durch die Beklagten als im Wesentlichen vertragsgerecht sei im Hinblick auf die Mängelanzeigen in dem Schreiben vom 8.5.2006 nicht gerechtfertigt. Der Werklohn sei auch nicht deshalb fällig, weil die Klägerin ihre Leistungen im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht habe. Dies sei nicht der Fall. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen S ... sei der von der Klägerin vorgenommene Ausgleich der unebenen Bodenplatte nicht nach den a...