Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2022; Aktenzeichen VI ZR 1034/20)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.07.2018 - 8 O 55/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.999,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % jährlich vom 29.10.2011 bis zum 04.04.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W....

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufungen der Parteien werden im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des von ihm am 28.10.2011 von einem Händler zu einem Kaufpreis von 33.700,00 EUR brutto erworbenen PKW VW Tiguan Sport & Style 2,0 I TDI 103 kw (140 PS) auf Schadensersatz in Anspruch. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA189 verbaut.

Das Fahrzeug erhielt die EU-Typengenehmigung nach der Euro-5-Norm und eine dementsprechende Zulassung. Das Fahrzeug war mit einer Software ausgerüstet, die die Abgasrückführung zur Vermeidung bzw. Verringerung der Stickoxidwerte steuert. Diese Steuerungssoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, welche bewirkte, dass zwei unterschiedliche Betriebsmodi die Abgasrückführung steuerten. Im Betriebsmodus 1, der aktiv ist beim Durchfahren des sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Prüfstand, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, hingegen bei Betriebsmodus 0 - Fahrbetrieb im normalen Straßenbetrieb - zu einer geringeren Rückführungsrate. Diese Technik war zum Zeitpunkt des Kaufs in einer Vielzahl der von der Beklagten hergestellten Dieselfahrzeuge verbaut.

Im Februar 2016 wurde der Kläger von der Beklagten darüber informiert, dass der in seinem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor von einer Software betroffen sei, durch welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realen Fahrbetrieb verschlechtert würden. Der Kläger ließ das angebotene Software Update durchführen.

Der Kläger führte zunächst wegen des streitgegenständlichen Mangels gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam (12 O 77/16). Das Verfahren wurde wegen Insolvenz des Händlers unterbrochen. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers glich insoweit Anwaltskosten in Höhe von 1.698,13 EUR und Gerichtskosten in Höhe von 1.323 EUR aus.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2017 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 08.01.2018 auf, den Kaufpreis in Höhe von 33.700 EUR zu erstatten.

Am 01.06.2018 wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 93.971 km auf.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Die Beklagte habe sich, indem sie das Fahrzeug mit der bezeichneten unzulässigen Software betreffend Abgasrückführung zur Verringerung der Stickoxidwerte habe ausstatten lassen, sittenwidrig verhalten und ihn über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getäuscht. Die Beklagte habe aus eigenem Gewinnstreben und um die Marktführerschaft auf dem Markt für Personenfahrzeuge zu erreichen gehandelt. Mitgliedern des Vorstands der Beklagten sei der in Rede stehende Sachverhalt bekannt gewesen. Es sei Sache der Beklagten, sich hinsichtlich der etwaigen Unkenntnis ihres Vorstands in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhalte zu entlasten. Wäre ihm der Sachverhalt in vollständigem Umfang bekannt gewesen, hätte er das Fahrzeug bereits deshalb nicht erworben, weil er an einem in gesetzwidriger Weise ausgestatteten Kraftfahrzeug kein Interesse gehabt hätte. Darüber hinaus sei es nach verschiedenen Sachverständigengutachten sehr wahrscheinlich, dass die von der Beklagten entwickelten Umrüstungsmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug hätten. Bei dieser Konstellation komme die Anrechnung von Nutzungsersatz im Wege des Vorteilsausgleichs nicht in Betracht.

Betreffend die vorgerichtlichen Anwaltskosten sei aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der Sache und des Umfangs der Ansatz einer 1,7 G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge