Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 16.12.2005; Aktenzeichen 3 O 285/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 285/04, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Behauptung, dieses sei seiner Räum- und Streupflicht am 19. Januar 2004 auf dem Autobahnrastplatz L...B... - und dort insbesondere auf dem zwischen den Parkbuchten befindlichen Gehweg - nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die Klägerin sei gegen 17.00 Uhr glättebedingt auf diesem Gehweg gestürzt, habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen und für die ärztliche Behandlung Zusatzkosten in Höhe von 801,34 EUR aufwenden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen (Ehemann und Tochter der Klägerin) mit Urteil vom 16. Dezember 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege schon keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Inhalt der Straßenverkehrssicherungspflicht auf belebten Parkplätzen sei die Gewährleistung einer Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Fahrzeuges und zum Erreichen derselben durch die Fahrzeugnutzer. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nachgekommen, indem sie die Parkplätze selbst und die Fahrwege geräumt habe. Einer Räumung oder des Abstreuens auch des Gehweges habe es deshalb nicht bedurft. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr Sturz auf die Glätte zurückzuführen gewesen sei. Angesichts ihrer Vorerkrankung im linken Kniegelenk bestehe durchaus die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache als der Glätte für den Sturz, die die Klägerin nicht auszuräumen vermocht habe. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegend zu bejahen wären, wäre eine Ersatzpflicht der Beklagten wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Es sei offensichtlich gewesen, dass der Gehweg nicht geräumt und/oder abgestreut gewesen sei; die Klägerin habe die schon deshalb gebotene besondere Vorsicht bei Benutzung des Weges ersichtlich nicht walten lassen.

Gegen dieses ihr am 21. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 20. Januar 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage - mit einem am 21. März 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Die Klägerin rügt eine unzureichende Berücksichtigung ihres Tatsachenvortrages; sie habe bestritten, dass der Parkplatz selbst zum Unfallzeitpunkt geräumt und abgestreut gewesen sei. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter der Auffassung, dass das beklagte Land den Winterdienst auch auf den Gehweg hätte erstrecken müssen.

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem beklagten Land schon keine Verletzung der Räum- und Streupflicht anzulasten ist, so dass die auf §§ 839, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht begründet sind.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das beklagte Land für den Autobahnrastplatz - jedenfalls in dem Bereich, in dem es zu dem glättebedingten Sturz der Klägerin gekommen sein soll - verkehrssicherungspflichtig ist. Unstreitig ist auch, dass die auf dem Rastplatz zwischen den Parkbuchten befindlichen Gehwege im behaupteten Unfallzeitpunkt mit Schnee bedeckt und überfroren waren. Im Hinblick auf den Zustand der ansonsten auf dem Rastplatz vorhandenen Verkehrsflächen brauchte das beklagte Land im Rahmen seines Winterdienstes allerdings für die in Rede stehende Unfallstelle tatsächlich keine besonderen Maßnahmen zu treffen.

Bei öffentlichen Parkplätzen genügt der Sicherungspflichtige den an ihn gestellten Anforderungen, wenn er eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen der Wagen schafft. Insoweit gilt das, was die Rechtsprechung für sonstige öffentliche Plätze ausgesprochen hat: Der Pflichtige braucht große Plätze, die nicht im Zuge von Straßen liegen, keinesfalls für Fußgänger völlig zu bestreuen; er muss sie dort bestreuen, wo der Verkehr ein sicheres Betreten des Platzes verlangt, wobei es genügt, dass er eine sichere Verbindung schafft, falls sie den Verkehr tragen kann und die Verkehrsteilnehmer nicht zu übermäßigen Umwegen nöti...

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