Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.03.2001; Aktenzeichen 11 O 150/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Potsdam vom 12.3.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der Firma Ma., welche im Bereich der Fenster- und Fassadengestaltung tätig ist. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von 12.180 DM/6.227,54 EUR für die Lieferung von neun Fenstern und einer Balkontür für das Haus des Beklagten in der ... in L. in Anspruch, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob in dem genannten Betrag auch die Vergütung für die unstreitig erfolgte Montage enthalten ist.

Unter den 22.10.1998 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten ein Angebot über die Lieferung und Montage von neun Kunststofffenstern und einer Balkontür zum Festpreis von 11.700 DM netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. In dem Angebot, welches mit "Bauvertrag" überschrieben ist, heißt es u.a. auszugsweise wie folgt:

"Sehr geehrter Herr S., bezugnehmend auf unser Gespräch vom 19.10.1998 und im Nachgang zum Angebot der Fa. N. erteilen Sie uns den Auftrag zur Lieferung und Montage von Fenster- und Türelementen für o.g. Bauvorhaben.

Grundlage des Vertrages ist die VOB. ...

Alle Maße zu oben angeführten Fensterelementen wurden per Aufmaß bestimmt.

Darauf basiert das Angebot. ...

Bei Anlieferung der Ware werden die Materialkosten sofort fällig."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Fotokopie zur Akte gereichte Angebot vom 22.10.1998 (Anlage K 1/Bl. 5 f. d.A.) verwiesen.

Der Kontakt zwischen den Parteien war zuvor über den Außendienstmitarbeiter H. der Firma M. GmbH (künftig: Firma M.), die die Fenster- und Balkontür auch liefern sollte, hergestellt worden.

Am 26.10.1998 fanden im Hause des Beklagten weitere Vertragsverhandlungen statt. Dabei wurde der im Angebot vom 22.10.1998 angegebene Festpreis handschriftlich auf 10.500 DM netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer abgeändert und der Klägerin durch den Beklagten der Auftrag erteilt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und mit welchem Inhalt insoweit noch ergänzende mündliche Nebenabreden getroffen wurden.

Mit Schreiben vom 27.10.1998, dessen Zugang beim Beklagten streitig ist, nahm die Klägerin auf die am Vortag geführten Gespräche Bezug und hielt zu deren Inhalt fest, es sei mündlich vereinbart worden, dass der im Bauvertrag vereinbarte Festpreis von 10.500 DM zzgl. Mehrwertsteuer sich nur auf die Fensterwarenlieferung beziehe, die Montageleistung dagegen aus dem Bauvertrag herausgenommen und als gesonderte Position vereinbart worden sei. Sie bat den Beklagten, eine beigefügte Zweitschrift des Schreibens unterzeichnet zurückzusenden, was jedoch nicht erfolgte.

Die Fenster und die Balkontür wurden am 4.11. und 11.11.1998 geliefert und von der Klägerin im Bauvorhaben des Beklagten eingebaut.

Für die Lieferung der Fenster und der Tür stellte die Firma M. der Klägerin unter dem 3.11.1998 11.039,72 DM brutto in Rechnung, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage BK 1/Bl. 168 d.A. verwiesen wird.

Mit Rechnung vom 17.11.1998, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 5/Bl. 11 f. d.A. Bezug genommen wird, forderte die Klägerin von dem Beklagten einen Betrag von 10.500 DM zzgl. Mehrwertsteuer, mithin 12.180 DM, den sie nach Ablauf einer bis zum 31.12.1998 gesetzten Zahlungsfrist mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Der Beklagte zeigte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 5.2.1999 (Anlage B 1/Bl. 22 f. d.A.) eine Vielzahl von Mängeln an und forderte sie zur Mängelbeseitigung bis zum 19.2.1999 auf. Als Mängel rügte er u.a. eine Lieferung von Elementen mit falschen Maßen, einen teilweise schiefen Einbau der Fenster in der Waagerechten und Senkrechten, einen unsauberen Einbau der Fenster, teilweise starke Beschädigungen des Mauerwerkes beim Einbau der Fenster und das Hinterlassen einer stark verschmutzten Baustelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mängelrügen wird auf die sog. Mängelliste Blatt 97 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin wies die Mängelrügen mit anwaltlichem Schreiben vom 24.2.1999 zurück.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.5.1999 (Anlage K 8/Bl. 43 f. d.A.) erklärte der Beklagte ggü. der Rechnungsforderung der Klägerin die Aufrechnung mit behaupteten Ersatzvornahmekosten i.H.v. 10.557,12 DM.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien sei hinsichtlich der Fenster ein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass es auf eine Abnahme bzw. auf mögliche Mängel beim Einbau der Fenster nicht ankomme. Hierzu hat sie behauptet, anlässlich des Vertragsschlusses vom 26.10.1998 habe man sich dahingehend geeinigt, dass der auf dem Angebot aufgeführte - im Vergleich zu dem früheren Angebot niedrigere - Preis lediglich für die Lieferung der Fenster gelten, die Montageleistung hingegen auf der Basis einer gesonderten Rechnungslegung reguliert werden sollte. Die Klägerin hat das Vorliegen von Mängeln sowie eine mündliche Mängel...

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