Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 01.11.2002; Aktenzeichen 17 O 325/98)

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 9. Juli 1995 auf der B ... in B... , Höhe T... , ereignet hat. Erstinstanzlich hat er darüber hinaus die Zahlung einer Schmerzensgeldrente geltend gemacht.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.244,35 EURO zuzüglich Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Haftung der Beklagten dem Grunde nach folge aus §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG. Nach dem eingeholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Sp... stehe fest, dass die unfallbedingte Kollisionsgeschwindigkeit mehr als 15 km/h betragen habe, wobei eine Verletzung der Halswirbelsäule nicht mehr auszuschließen sei. Den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden hätten die Beklagten nicht entkräftet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G... habe der Kläger ein Halswirbelsäulenschleudertrauma I. bis II. Grades erlitten. Eine Kausalität der weiteren, vom Kläger als Folge des Unfalls behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen habe der Sachverständige nicht feststellen können. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G... sei klar, vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar; die Einholung eines Obergutachtens oder einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sei nicht erforderlich. Die festgestellte unfallbedingte Erkrankung rechtfertige ein Schmerzensgeld von 1.500,00 EURO, so dass abzüglich der von der Beklagten zu 2. geleisteten Teilzahlung noch ein Betrag von 1.244,35 EURO zuzusprechen sei. Ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Schmerzensgeldrente und die begehrte Feststellung bestehe nicht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Halswirbelsäulenschleudertrauma ausgeheilt und mit dem Eintritt weiterer materieller oder immaterieller Schäden nicht zu rechnen sei.

Gegen das ihm zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 6. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 2. Januar 2003 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin - mit einem am 6. März 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagten haben gegen das ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten ebenfalls am 6. Dezember 2002 zugestellte Urteil ihrerseits mit einem am 3. Januar 2003 per Telefax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003, eingegangen am 3. Februar 2003, zurückgenommen haben.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Klageanträge nur hinsichtlich des geltend gemachten angemessenen Schmerzensgeldes sowie der Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden weiter. Er rügt, das Landgericht habe die Voraussetzungen für den Nachweis der Unfallkausalität verkannt und sich fehlerhaft über seine Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten, die durch privatgutachterliche Stellungnahmen unterfüttert worden seien, hinweggesetzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass eine unfallmechanische Belastung auf ihn eingewirkt habe, die das vorgetragene Beschwerdebild als unfallkausal plausibel erscheinen lasse. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G... fehle jede Überzeugungskraft. Die Einordnung des Schweregrades des eingetretenen HWS-Schleudertraumas sei falsch und aus der im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung erfolgten Befragung nicht zu rechtfertigen; zudem sei der Sachverständige als Neurologe und Psychiater von seinem ärztlichen Fachgebiet nicht dazu berufen, den Schweregrad eines Halswirbelsäulenschleudertraumas zu beurteilen. Der Sachverständige habe sich mit den bei den Akten befindlichen ärztlichen Befunden und Gutachten nicht auseinandergesetzt; es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn das Landgericht davon ausgehe, das gerichtliche Gutachten sei vollständig und widerspruchsfrei. Die Fülle der überreichten fachmedizinischen Stellungnahmen zeige, dass für die Einordnung des Schweregrades III. alle Ausfallerscheinungen und Beschwerden vorgelegen hätten. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen sei zwingend und unverzichtbar. Hinsichtlich der unfallbedingten Dauerschäden seien eine Vielzahl ärztlicher Berichte und Gutachten vorgelegt worden, mit denen sich der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht nicht auseinander gesetzt habe. Das Gutachten des Sachverständigen berücksichtige nicht d...

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