Leitsatz (amtlich)

Der Ablauf einer richterlichen Frist für Einwendungen gegen ein Gutachten oder die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen i.S. des § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO kann eine Präklusionswirkung nur dann auslösen, wenn die Partei seitens des Gerichts ausdrücklich auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist hingewiesen wurde. Dies gilt auch für Einwendungen gegen ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten im Rahmen eines nachfolgenden Hauptprozesses.

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 27.10.2006)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.10.2006 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, am Gebäude und Grundstück ... Straße 20 in L. folgende Mängelbeseitigungsleistungen einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten zur Wiederherstellung des aktuell gegebenen Ausbauzustandes zu erbringen:

- Herstellen der Gebäude- und Grundstücksentwässerung in der Weise, dass die Bildung von Stauwasser an den Kelleraußenwänden und im Garten verhindert wird sowie das Dach- und Wegewasser so abgeleitet wird, dass es nicht zu Nässestauungen auf dem Grundstück führt,

- Bearbeitung des Bodens durch gartenbautechnische Maßnahmen in der Weise, dass eine gärtnerische Nutzung durch eine nach I. Ziff. 13 des vor der Notarin ... UR-Nr. .../1997, geschlossenen Vertrages vorgesehene Bepflanzung möglich ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.360,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, Az: 12 OH 32/02 Landgericht Potsdam, haben die Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 % zu tragen. Dies gilt nicht für die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten; diese haben die Klägerin zu 17 % und die Nebenintervenienten selbst zu 83 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Sämtliche Beteiligten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mängelbeseitigung (Herstellen der Gebäude- und Grundstücksentwässerung; Bearbeitung des Bodens durch gartenbautechnische Maßnahmen) in Anspruch sowie - seit dem 16.08.2006 - wegen der Mängel der Abdichtung des Hauses ... Straße 20 in L. als solcher auf Schadensersatz, hilfsweise auf Vorschusszahlung, in Höhe von 32.144,62 EUR in Anspruch.

Vorausgegangen ist dem Rechtsstreit ein selbständiges Beweisverfahren zum Aktenzeichen 12 OH 32/02, in dem ein Gutachten des Sachverständigen G. vom 17.12.2003 mit Ergänzung vom 15.07.2007 sowie ein Gutachten des Sachverständigen Prof. W. vom 29.10.2004, ergänzt unter dem 23.04.2005 und erneut unter dem 03.09.2005, erstellt worden sind.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27.10.2006 antragsgemäß zur Mangelbeseitigung in Bezug auf die Gebäude- und Grundstücksentwässerung und die Nässestauungen auf dem Grundstück verurteilt. Dem Antrag auf Zahlung von 32.144,62 EUR hat das Landgericht ebenfalls stattgegeben. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung von Mängeln gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sowie auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. zu.

Die Klägerin habe die Mangelhaftigkeit der Kellerabdichtung durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen G. bewiesen. Die vorhandene Abdichtung der Kellerwände entspreche nicht dem als vertragliche Vorgabe zu beachtenden Baugrundgutachten. Danach hätten die Bodenverhältnisse zumindest eine Außenabdichtung des Wohnhauses gegen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser erfordert, der die vorhandene Abdichtung nicht entspreche. Darüber hinaus habe der Sachverständige festgestellt, dass hinsichtlich des Klinkermauerwerks ein Verstoß gegen die DIN 1053 "Mauerwerk " vorliege.

Der Sachverständige Prof. W. habe in seinem Gutachten vom 29.10..2004 zudem festgestellt, dass der anstehende Oberboden nicht den Vorgaben der vertragsgegenständlichen Baubeschreibung entspreche und in seinem Gutachten vom 23.04.2005, dass die in der Planung vorgesehenen Entwässerungskiessäulen nicht hätten vorgefunden werden können und demgemäß davon auszugehen sei, dass es an der geplanten Entwässerungsanlage fehle.

Angesichts dieser Feststellungen sei unerheblich, dass der Zeuge P. nach dem Vortrag der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2005 den Keller der Kläger trocken vorgefunden haben solle. Der Zeuge könne nur über seine Wahrnehmung zu Symptomen eines Baumangels berichten, während der Sachverstä...

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