Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 12.02.2014; Aktenzeichen 11 O 84/11) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.2.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Potsdam - 11 O 84/11 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der seinen Angaben zufolge auf der Halbinsel Krim lebt, verlangt von der Beklagten, die in der Nähe von P. wohnt, nach vorzeitiger Beendigung einer Internetauktion die Zahlung von Schadensersatz. Die Anspruchsgegnerin hatte im November 2010, handelnd unter dem Mitgliedsnamen "m...", bei dem Auktionshaus... zu dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen Websites - künftig zitiert als...-AGB - (Ausdruck Anlage B3/GA I 100 ff.) mit der Artikelnummer 160503260751 ein Angebot betreffend den Verkauf eines Kraftfahrzeugs der Marke Ford Pickup F150 zum Startpreis von EUR 1,00 eingestellt (Ausdruck Anlage K1/GA I 5 f.), das an sich zehn Tage lang bestehen sollte, von ihr jedoch am 16.11.2010 - unter Streichung aller Gebote - mit dem Zusatz "Mindestpreis war falsch" vorzeitig beendet wurde. Zu dieser Zeit lag laut Gebotsübersicht (Ausdruck Anlage K2/GA I 7R) bereits ein Maximalgebot von EUR 11.000,00 vor, dass das...-Mitglied mit dem Namen "a..." am 07.11.2010 abgegeben hatte. Da das aktuelle Gebot eines Dritten gemäß der Übersicht damals EUR 9.211,00 betrug, erhielt nach den...-Regularien automatisch "a..." als der Höchstbietende am Auktionsende den Zuschlag zum Kaufpreise von EUR 9.261,00, der einen pauschalen Erhöhungsbetrag von EUR 50,00 einschließt. Am 15.3.2012 bestätigte die deutsche Zweigniederlassung der... International AG dem Anspruchsteller per E-Mail (Ausdruck Anlage K 19/GA I 119), er sei am 16.11.2010 unter dem Mitgliedsnamen "a..." registriert gewesen. Die Beklagte hatte bereits mit ihrem Anwaltsschreiben vom 22.2.2011 (Kopie Anlage K7/GA I 11) den rechtsgültigen Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien verneint, infrage gestellt, dass das Höchstgebot tatsächlich vom Kläger stamme, und mitgeteilt, das Fahrzeug inzwischen einem Dritten übereignet zu haben. Im Übrigen wird zur näherer Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (LGU 2 ff.). Im Berufungsrechtszug hat die Rechtsmittelführerin - unter Hinweis auf die aktuelle weltpolitische Entwicklung in der Krim-Region seit Ende Februar 2014 - vom Rechtsmittelgegner Sicherheitsleistung für die Prozesskosten verlangt.
Vom LG Potsdam, das in der Vorinstanz erkannt hat, wurde der Klage - nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über den Fahrzeugwert - lediglich in Höhe von EUR 5.739,00 stattgegeben; hinsichtlich weiterer EUR 2.000,00 blieb sie erfolglos. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Dass der Kläger als Person tatsächlich existiere und unter der von ihm angegebenen Anschrift wohne, sei durch eine Kopie seines Inlandspasses und einer Gasrechnung (GA II 194 ff.) hinreichend belegt. Die Prozessvollmacht befinde sich im Original bei den Akten (GA II 193). Die Beklagte schulde Schadensersatz wegen Nichterfüllung des zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Kaufvertrages. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass es sich beim Anspruchsteller um den Bieter "a..." handele und er seinerzeit das bei EUR 9.261,00 liegende Höchstgebot abgegeben habe. Ein rechtsgültiger Widerruf der Verkaufsofferte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitere an § 10 Nr. 1 Satz 1...-AGB. Ebenso fehle es an einer erfolgreichen Anfechtung des Rechtsgeschäftes; weder zum Anfechtungsgrund noch zu Anfechtungserklärung habe die Anspruchsgegnerin hinreichend vorgetragen. Da die Erfüllung von ihr zu Unrecht verweigert worden sei, schulde sie Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Vertrags- und dem Marktpreis. Letzterer habe nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 04.3.2013 (Sonderheft) im Monat November 2010 in Deutschland EUR 15.000,00 betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (LGU 8 ff.).
Letzteres ist der Beklagten zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut deren Empfangsbekenntnis am 19.2.2014 (GA II 243) zugestellt worden. Sie hat am 10.3.2014 (GA II 233) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 22.4.2014, dem Dienstag nach dem Osterfest, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht - vorab per Telekopie - eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 248 ff.).
Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vo...