Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 12.03.2008; Aktenzeichen 12 O 50/03) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Februar 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 50/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren nunmehr noch in der zweiten Instanz die Verurteilung des Beklagten 2), neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner an sie 148.060,70 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Feststellung, dass der Beklagten zu 2) neben dem Beklagten zu 1) verpflichtet ist, den Klägern sämtliche darüber hinausgehende materielle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das in B..., ...straße 44, belegene und im Grundbuch von B... Blatt 43, Flur 2, Flurstück 262/2 eingetragene Grundstück entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen.
Der Beklagte zu 2) war von 1970 bis zum Jahre 2004 als Steuerberater tätig; das Steuerberaterbüro in K... eröffnete er am 1. Juli 1990 und betrieb es bis zum Ende des Jahres 2004. Die Zeugin M... H... (geborene Mü...) war in dem Steuerberaterbüro seit Ende 1990 beschäftigt.
Der Beklagte zu 1) erwarb mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 30. November 1998 (9 K 89/96) im Wege der Ersteigerung das mit einer Gaststätte (Pub und Tanzbar "...") bebaute Grundstück ...straße 44 in B... (Flur 2, Flurstück 262/2 mit einer Größe von 1.849 m²). Ab dem 21./23. Mai 1999 betrieb der Beklagte zu 1) mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin J... S..., die Gaststätte - Pub und Tanzbar - "...". Dabei fungierte die Zeugin S... nach außen hin (teilweise) als "Geschäftsführerin" der Gaststätte. Steuerlich beraten wurden der Beklagte zu 1) und die Zeugin S... durch den Beklagten zu 2), dessen Büro die betriebswirtschaftliche Entwicklung der Gaststätte laufend begleitete und durch die damalige Mitarbeiterin, die Zeugin H..., - beginnend ab dem Monat Juni 1999 - Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für den Betrieb erstellte. Die "vorläufige Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG" vom 14. Juli 1999 für den Zeitraum vom 21. Mai bis zum 30. Juni 1999 wies einen Gewinn von 27.890,86 DM aus (Bl. 158-161 d.A.) und fand (als Anlage) in einem Verkehrswertgutachten des Zeugen Dr.-Ing. E... L... vom 20. Juli 1999 Verwendung (Auszug: Bl. 156-162 d.A.).
Auf Anforderung des Beklagten zu 1) erstellte der Beklagte zu 2) durch seine Mitarbeiterin, die Zeugin H..., für den Gaststättenbetrieb "Pub und Tanzbar ..." ferner Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Zeiträume vom 23. Mai 1999 bis zum 31. Juli bzw. bis zum 31. August 1999. Die Gewinnermittlung per 31. August 1999 vom 22. September 1999 wies für die Zeit vom 23. Mai bis zum 31. August 1999 einen Gewinn von 110.356,72 DM aus. Diese Gewinnermittlung beruhte im wesentlich auf Nachbuchungen von Einnahmen in Höhe von 91.320,00 DM, die der Beklagte zu 1) der Zeugin H... mitgeteilt hatte, ohne hierfür Belege ein- oder nachzureichen. Die Gewinnermittlung der Zeugin H... vom 22. September 1999 trägt den Abschlussvermerk: "Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG wurde aufgrund der von mir gefertigten Buchführung, der vorgelegten Unterlagen und mit erteilter Auskünfte erstellt."
Die Kläger interessierten sich für den Erwerb des Gaststättenbetriebs zum Zwecke der Gründung einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz und traten dieserhalb Ende August 1999 an den Beklagten zu 1) heran. Im September 1999 fertigte der Notar ... einen Kaufvertragsentwurf und erstellten die Kläger ein Unternehmenskonzept. Ende September 1999 kam es in den Geschäftsräumen der ... Bank AG (Filiale Be...), die den Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) finanziert hatte, Grundpfandgläubigerin war (Umfang: 500.000,00 DM) und auch den Erwerb durch die Kläger finanzieren sollte, zu einer Besprechung unter Beteiligung von Kreditsachbearbeitern der Bank, des Beklagten zu 1) sowie der Kläger und ihres Steuerberaters K.... Dabei übergab der Beklagte zu 1) u. a. auch das Verkehrswertgutachten des Zeugen Dr.-Ing. L... vom 20. Juli 1999 sowie den Nachweis der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG per 31. August 1999 des Büros des Beklagten zu 2) vom 22. September 1999. In letztere nahmen auch die Kläger kurz Einsicht und stellten hierbei fest, dass darin ein Gewinn ausgewiesen war.
Am 7. Oktober 1999 schlossen die Kläger mit dem Beklagten zu 1) zur UR-Nr. 1568/1999 des Notars ... in K... einen Vertrag über den Verkauf des Gaststättengrundstücks an die Kläger (zu je ½) für einen Kaufpreis von 950.000,00 DM (netto) - davon 600.000,00 DM (netto) für Gebäude u...