Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabepflicht des Nachlasspflegers nach Entlassung aus dem Amt. Herausgabepflicht des Nachlasspflegers. Entlassung aus dem Amt des Nachlasspflegers. Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Nachlasspflegervergütung
Leitsatz (redaktionell)
Den Nachlasspfleger trifft anlässlich der Beendigung seines Amtes die Verpflichtung zur Herausgabe des Nachlasses an die Erbengemeinschaft. Ma_geblich ist der Besitz zum Zeitpunkt der Beendigung der Nachlassverwaltung.
Normenkette
BGB §§ 1890, 320, 1835 Abs. 1 S. 3, §§ 1969, 1915, 2039; ZPO §§ 529, 533
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen 17 O 231/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.4.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist einer der Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am ... 1920 geborenen und am ... 1998 verstorbenen L. B., geborene Ki.
Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.6.1999 - AG Eisenhüttenstadt, Az.: 10 VI 200/99 - war der Beklagte zum Nachlasspfleger für die seinerzeit unbekannten Erben bestellt worden. In seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger veräußerte der Beklagte mit notariellem Vertrag vom 29.11.1999 den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz. Den dafür erzielten Kaufpreis von 345.000 DM nahm er in Empfang. Ferner verwaltete er zum Nachlass gehörendes Bargeld i.H.v. insgesamt 28.064,92 DM. Für seine Tätigkeit bewilligte das Nachlassgericht dem Beklagten durch Beschluss vom 8.12.1999 eine Nachlasspflegervergütung i.H.v. 15.900 DM sowie Auslagenersatz i.H.v. 4.187,34 DM. Den Bestand des Nachlasses wies der Beklagte in § 2 des von ihm erarbeiteten Erbauseinandersetzungsvertrages mit 350.379,98 DM aus. Bei Ermittlung des Nachlassbestandes wurde, wie sich aus Anlage I zu § 2 des Erbauseinandersetzungsvertrages ergibt, ein Gesamtbetrag von 22.684,94 DM an Kosten für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses u.a. per 2.8.2000 berücksichtigt. Durch Beschluss vom 6.5.2002 entließ das Nachlassgericht den Beklagten aus seinem Amt und bestellte Rechtsanwalt L. zum neuen Nachlasspfleger. Dieser fand bei Antritt seines Amtes keinerlei zum Nachlass gehörende Vermögenswerte vor. Nach Ermittlung der Erben hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft durch Beschluss vom 1.9.2003 auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Herausgabe des Nachlasses und/oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Amtsführung in Anspruch genommen und unter Berücksichtigung seines Erbteils von 1/16 Zahlung von 11.134,37 EUR an die im Erbschein des AG Eisenhüttenstadt vom 10.7.2000 ausgewiesenen Mitglieder der Erbengemeinschaft beantragt. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Klage gem. §§ 1960, 1915, 1890 BGB begründet sei. Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des Nachlasses habe zunächst ggü. dem zum neuen Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt L. bestanden. Nach Ermittlung der Erben bestehe die Pflicht gem. § 1890 BGB diesen gegenüber. Auf das Fehlen der gem. §§ 1915, 1820, 1813 BGB erforderlichen nachlassgerichtlichen Genehmigung seiner Verfügungen über die Konten könne der Beklagte sich ggü. den Erben nicht berufen. Die Genehmigungspflicht diene gerade der Sicherung der Interessen derjenigen Person, deren Belange der Nachlasspfleger wahrzunehmen habe, namentlich der Kontrolle des Geldverkehrs.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Sachantrag und die gegen die Klage vorgebrachten Einwendungen weiterverfolgt. Unter Berufung auf ein zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren des Miterben W.D.K. - 13 U 159/05 - eingeholtes Privatgutachten greift er die rechtlichen Würdigungen des LG und des Senats im Urteil zum Verfahren 13 U 159/05 zu seiner Herausgabepflicht an. Er macht geltend, nicht im Besitz des Nachlasses zu sein. Außerdem zweifelt er seine Verfügungsberechtigung über das nach seinem Vortrag weiterhin existierende "virtuelle" Guthaben und das Vorhandensein eines Schadens des Klägers an.
Außerdem beantragt der Beklagte im Wege der im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 2.4.2007 erhobenen Widerklage Zahlung von Aufwendungsersatz und Vergütung. Dazu behauptet er, die ihm durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 8.12.1999 bewilligte Vergütung und den Auslagenersatz i.H.v. insgesamt 20.737,34 DM (= 10.602,83 EUR) dem Nachlass nicht entnommen zu haben. Darüber hinaus habe er im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses weitere, weder vom Nachlassgericht festgesetzte noch von ihm dem Nachlass entnommene Auslagen i.H.v. 5...